Die Zollbeamten staunten wohl nicht schlecht, als sie im Mai in Benken ZH ein japanisches Samuraischwert aus dem Jahr 1353 beschlagnahmten. Ein Mann und seine Tochter hatten das ungewöhnliche Objekt im Wert von 650'000 Euro bei der Einreise in die Schweiz nicht gemeldet. Es stellte sich heraus, dass die beiden nicht die Besitzer des Langschwerts sind. Der Mann arbeitet lediglich für den Besitzer und hatte den Auftrag erhalten, das Schwert in Stuttgart abzuholen und ihm nach Hause zu bringen. Es droht eine Strafe von bis zu 800'000 Franken.
Bereits im Januar machten die Beamten einen seltenen Fund. Zwei in der Schweiz lebende Personen hatten 69 geschützte Frösche aus Panama eingeführt und übers Internet verkauft. Gemäss dem Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten kann in einem solchen Fall eine Busse von 40'000 Franken oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Dass man keine geschützten Tiere aus den Ferien nach Hause nehmen sollte, dürfte den meisten klar sein. Doch was ist mit Bargeld, Alkohol und gefälschter Kleidung? Folgende Punkte sind bei der Rückreise zu beachten.
Wenn Sie Kulturgüter am Zoll deklarieren
, können Sie diese grundsätzlich ein- oder ausführen. Zuerst sollten Sie aber abklären, ob sie geschützt sind. Die entsprechenden Kriterien werden vom Bundesamt für Kultur in einer
Checkliste aufgeführt.
Wenn es sich um ein geschütztes Kulturgut handelt, sollte abgeklärt werden, ob eine Ausfuhrbewilligung nötig ist. Das Bundesamt für Kultur rät, sich bei der Zollverwaltung des betreffenden Landes zu erkundigen. Die Ausfuhrbewilligung legt man mit der Einfuhranmeldung dem Schweizer Zoll vor.
Verstösst man gegen das Kulturgütertransfergesetz und führt Waren unerlaubt ein, riskiert man eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Touristen ist häufig nicht bewusst, dass ihr Souvenir aus dem Produkt einer geschützten Art stammen könnte. Es spielt dabei keine Rolle, ob die jeweiligen Produkte in der Natur gefunden oder gekauft wurden. Mehr als 5000 Tier- und 28'000 Pflanzenarten unterstehen dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES). Deren Einfuhr ist teilweise ganz verboten oder braucht eine Bewilligung des Herkunftslands. Oft benötigt man zudem eine Einfuhrbewilligung des Bestimmungslands.
Zu den geschützten Tieren oder Tierprodukten gehören unter anderem bestimmte Papageienarten, Schildkröten, Schlangen, Echsen und diverse Pelzfelle. Das Einführen von Elfenbein ist illegal. Verbotene Pflanzen sind unter anderem Orchideen, Kakteen, gewisse Hölzer, Medizinalpflanzen und Produkte, die aus geschützten Pflanzen hergestellt wurden.
Wenn man die Pflanzen und Tiere bei der Einfuhr nicht beim Zoll anmeldet oder kein Artenschutzzeugnis des Herkunftslands hat, werden die Exemplare beschlagnahmt und allenfalls eingezogen. Dabei entstehen erhebliche administrative Kosten, und man riskiert ein Strafverfahren. Seit März gelten für den illegalen Handel mit international geschützten Tier- und Pflanzenarten ausserdem verschärfte strafrechtliche Sanktionen. Für das Verbrechen können anstatt drei nun bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden.
Für sämtliches lebendes Pflanzenmaterial (Pflanzen, Früchte, Knollen, Gemüse, Wurzeln, Schnittblumen, Samen et cetera) von ausserhalb der EU ist die Einfuhr in die Schweiz seit dem 1. Januar 2020 verboten, wenn kein Pflanzengesundheitszeugnis vorliegt. Es braucht auch ein Zeugnis, wenn etwa Orchideen als Schnittblumen an einem Flughafen gekauft werden.
Reiseandenken aus tierischen oder pflanzlichen Produkten sind aber nicht zwingend bewilligungspflichtig. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie sich vorab bei der zuständigen Behörde des Reiselands oder beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen informieren.
Letztes Jahr stellte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) 2900 Fälschungen bei Reisenden sicher. Zu den am häufigsten gefälschten Markenartikeln im Schweizer Reiseverkehr gehören Handtaschen, Kleidungsstücke, Uhren, Schmuck und Schuhe. Der Import solcher Produkte ist seit Juli 2008 für den privaten Gebrauch untersagt, da die Produktion nicht kontrolliert werden kann und die Arbeitsbedingungen meistens schlecht sind.
Zollbeamte müssen entdeckte gefälschte Waren einziehen und vernichten. Eine Busse gibts aber nicht, da die Einfuhr allein nicht strafbar ist.
Droht man Ihnen mit einem Anwaltsschreiben, weil Sie einen gefälschten Markenartikel importiert haben und nun hohe Schadenersatzforderungen leisten sollen? Beobachter-Abonnenten erhalten mit dem Musterbrief «Gefälschter Markenartikel» eine Vorlage, wie sie sich gegen die Entschädigungsforderung wehren können.
Wenn Sie Bargeld oder Wertpapiere im Wert von 10'000 Franken oder mehr mit sich führen, müssen Sie Fragen zur Herkunft, zur Verwendung, zur eigenen Person sowie zum Eigentümer beantworten. So soll ein Verstoss gegen das Geldwäschereigesetz oder die Finanzierung von Terrorismus ausgeschlossen werden.
Eine vorgängige Anmeldung des Geldes oder der Wertpapiere ist nicht nötig.
Für die Einfuhr von persönlichen und gebrauchten Gegenständen sind keine Angaben und Steuern nötig. Dazu zählen auch Instrumente und Laptops. Bedingung ist, dass Sie die Objekte bei der Ausreise schon dabeihatten.
Wenn die Gegenstände im Ausland erworben werden und für den privaten Gebrauch bestimmt sind, sind sie bis zu einem Grenzwert von 300 Franken pro Person abgabenfrei. Wird diese Grenze überschritten, zahlen Sie eine Mehrwertsteuer von 2,5 Prozent beziehungsweise 7,7 Prozent des Warenwerts.
Sollten Sie Waren im Wert von über 300 Franken einführen, wird die Mehrwertsteuer auf den Gesamtwert aller Waren verrechnet. Das gilt auch schon, wenn die Ware beispielsweise 302 Franken Wert hat.
- 5 Liter alkoholische Getränke bis zu 18 Volumenprozent, 1 Liter Alkoholgetränk mit mehr als 18 Volumenprozent
- 250 Zigaretten, andere Tabakfabrikate bis zu 250 Gramm
- 1 Kilo Fleisch (ausgenommen sind Fische, Krebstiere, Weichtiere, andere wirbellose Wassertiere und Wildfleisch)
- 1 Kilo Butter oder 1 Liter Rahm (ab 15 Prozent Fettgehalt)
- insgesamt 2 Kilo Eier und/oder Honig aus Nicht-EU-Staaten (aus der EU, Island und Norwegen unbeschränkt bis zu einem Wert von 300 Franken)
- 2 Kilo Säuglingsmilchpulver oder -nahrung aus Nicht-EU-Staaten (aus der EU, Island und Norwegen unbeschränkt bis zu einem Wert von 300 Franken), medizinische Spezial- oder Tiernahrung (als unverpackte Markenprodukte, die nicht gekühlt werden müssen)
- 5 Kilo oder Liter Öl, Fette, Margarine zu Speisezwecken
- 20 Kilo Fischerzeugnisse inklusive toter Muscheln aus Nicht-EU-Staaten (aus der EU, Island und Norwegen unbeschränkt bis zu einem Wert von 300 Franken)
- Allgemeine Einfuhrbestimmungen: www.ezv.admin.ch
- Kulturgüter: www.bak.admin.ch
- Markenartikel: www.stop-piracy.ch
- Lebensmittel: www.ezv.admin.ch
- Geschützte Pflanzen: www.blw.admin.ch
- Tiere und Wildpflanzen: www.blv.admin.ch
Wer unsicher ist, ob ein Souvenir bewilligungspflichtig ist, kann durch die WWF-Ratgeber-App unter der Rubrik «Souvenirs» Fotos der jeweiligen Objekte machen. Diese werden dann entsprechend beurteilt.
Die Zollverwaltung hat für Privatpersonen eine Gratis-App entwickelt, die über die Einfuhrbestimmungen von diversen Souvenirartikeln sowie über Beschränkungen und Verbote informiert.
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