Nein. Nebenkosten sind grundsätzlich nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Sonst gelten sie als im Mietzins inbegriffen. In Ihrem Fall ist die mündliche Nebenkostenabrede allerdings gültig – Sie haben also die Kosten zu Recht bezahlt. Denn weder der Mietvertrag noch die Nebenkostenabrede müssen schriftlich abgeschlossen werden. Nur wenn es einen schriftlichen Mietvertrag gibt, gilt die Schriftform auch für die Nebenkosten.

Wenn die Nebenkosten jedoch nicht gültig vereinbart wurden, kann der Vermieter nicht argumentieren, der Mieter habe durch die jahrelange Zahlung stillschweigend eingewilligt. Auch bei mündlichen Verträgen ist eine stillschweigende Anerkennung in aller Regel ausgeschlossen. Mieter können die zu viel bezahlten Nebenkosten samt fünf Prozent Zins für die letzten zehn Jahre zurückfordern. Das muss allerdings innerhalb von drei Jahren passieren, nachdem der Mieter vom Rückforderungsanspruch erfahren hat. Mehr zu den Rückforderungsfristen lesen Sie in diesem Beobachter-Artikel Nebenkosten Zu Unrecht verrechnete Kosten zurückfordern? .
 

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