Nein. Ihr Nachbar kann eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit nicht einfach nach Belieben löschen lassen, wenn Sie damit nicht einverstanden sind. Es ist ein dingliches Recht und geniesst einen starken Schutz.

Konkret ist eine einseitige Aufhebung nur dann möglich, wenn Sie nachweislich kein Interesse mehr an dieser Dienstbarkeit haben. Oder wenn zwar noch ein Interesse besteht, dieses aber im Vergleich zur Belastung des Nachbargrundstücks von relativ geringer Bedeutung ist.

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Wenn davon auszugehen ist, dass Ihre Besucher die Parkplätze immer noch regelmässig benutzen, dann hat das Mitbenutzungsrecht für Sie einen klaren Wert. Solange Ihr Interesse an der Mitbenutzung weiterhin besteht und sich die Umstände seit der Begründung nicht massiv verändert haben, stehen Ihre Chancen gut, sich gegen die Löschung erfolgreich zu wehren.

Falls Ihr Nachbar für Ihre Argumente kein Gehör hat und deswegen tatsächlich ans Gericht gelangt, empfehle ich Ihnen, eine Anwältin beizuziehen.

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