Nein, grundsätzlich müssen Sie das nicht. Anders sieht es nur aus, wenn eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Ist das nicht der Fall, fehlt dem Nachbarn die rechtliche Grundlage, Ihr Grundstück für seine Entwässerung zu beanspruchen. Auch wenn das Dachwasser schon seit längerem über Ihr Grundstück abgeleitet wird, begründet dies keine Duldungspflicht – erst recht nicht, wenn es bei Starkregen die Garage überschwemmt.

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Theoretisch kann der Nachbar versuchen, das Durchleitungsrecht gegen Ihren Willen gerichtlich zu erzwingen, falls die Entwässerung anderswohin technisch unmöglich oder unverhältnismässig teuer wäre. In diesem Fall müssten Sie die Leitung zwar dulden, hätten aber Anspruch auf Entschädigung und eine technisch einwandfreie Ausführung, die Ihr Eigentum schützt.

Um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden, empfehle ich Ihnen, dem Nachbarn eine Frist zu setzen, das Dachwasser selbst abzuführen. Signalisieren Sie gleichzeitig Gesprächsbereitschaft für eine gemeinsame technische Optimierung Ihrer Leitung.

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