Ja. Auch Sie als Verkäufer hätten den Termin platzen lassen dürfen. Denn bis zur Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar sind beide Seiten frei und können jederzeit und ohne Angabe von Gründen von den Vertragsverhandlungen Abstand nehmen.

Das gilt auch, wenn Sie vorab einen schriftlichen Reservationsvertrag abgeschlossen haben. Der ist nur dann gültig, wenn er öffentlich beurkundet worden ist. Falls Sie das nicht gemacht haben und die Kaufinteressentin bereits eine Anzahlung geleistet hat, müssen Sie das Geld zurückzahlen.

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Während der Vertragsverhandlungen und bis zum Abschluss des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags trägt jede Partei ihre eigenen Aufwendungen selbst. Sprich: Wenn Sie den Termin mit dem Notariat vereinbart haben, bekommen Sie die entsprechende Rechnung und müssen sie bezahlen. Nur wenn sich die Interessentin treuwidrig verhalten hat, müsste sie sich beteiligen – die Hürden sind aber hoch. 

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