Die Vereinbarung einer Mietzinserhöhung im gegenseitigen Einvernehmen ist grundsätzlich zulässig. Sie können auf das vom Kanton genehmigte Formular jedoch nur verzichten, wenn Sie Ihre Mieterin über die Formularpflicht und ihre Anfechtungsmöglichkeit informieren und sie bewusst auf ihre Rechte verzichtet. Dabei darf die Mieterin sich nicht unter Druck fühlen, weil sie zum Beispiel eine Kündigung befürchtet.

Wenn Sie kein amtliches Formular verwenden und die Mieterin nicht korrekt informiert haben, ist die Mietzinserhöhung grundsätzlich ungültig. Die Mieterin könnte den zu viel bezahlten Mietzins ein Jahr lang ab Kenntnis der Ungültigkeit zurückfordern, dies maximal zehn Jahre zurück.

Aus diesem Grund ist es für Sie als Vermieter wichtig, dass Sie klare Belege für den Verzicht Ihrer Mieterin auf ihre Rechte haben. Zum Beispiel können Sie in einer von beiden Seiten unterschriebenen Zusatzvereinbarung den neuen Mietzins sowie den ausdrücklichen Verzicht auf die Mieterrechte festhalten.

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