Eher nicht: Mieter dürfen zwar gegenüber dem Vermieter grundsätzlich keine falschen Angaben über ihre finanzielle Lage machen. Für den Vermieter ist es eine notwendige Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrags, dass der Mieter solvent ist. Der Vermieter kann aber nur vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mieter ihn arglistig getäuscht hat.

Es stellt sich die Frage, ob Sie, wie es juristisch heisst, «nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr» auf die Auskunft der Mieterin vertrauen durften – obwohl es üblich ist, einen Betreibungsauszug zu verlangen. Das ist eher zu verneinen, weil Sie sich nicht so einfach auf die Worte der Mieterin hätten verlassen dürfen.

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Sie hätten vor der Unterzeichnung des Vertrags einen Betreibungsregisterauszug verlangen müssen. Sie müssen sich den Irrtum somit selber anrechnen lassen. Demzufolge können Sie nicht vom Mietvertrag zurücktreten und müssen der Mieterin auf dem ordentlichen Weg kündigen.

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Beobachter-Mitglieder erhalten mit dem Merkblatt «Betreibung» nicht nur Infos, wie sie sich gegen eine ungerechtfertigte Betreibung wehren können, sondern auch wie das Verfahren generell abläuft.

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