Eine Mietzinssenkung setzt einen mietrechtlichen Mangel voraus. Ein solcher liegt vor, wenn – wie es die Juristen formulieren – die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt ist. Ob die Sendeanlage, durch die Sie sich gestört fühlen, auf dem eigenen Grundstück Ihres Vermieters steht oder bloss in der Nähe, macht keinen Unterschied.

Den Beweis eines Mangels im Zusammenhang mit einer Mobilfunkantenne zu erbringen, dürfte aber kaum je möglich sein, zumal normalerweise die vorgeschriebenen Strahlengrenzwerte eingehalten sind.

Diese Werte sind seit 1. Februar 2000 in der Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV) festgelegt. Als Mieter müssten Sie also beweisen, dass Sie trotz den legalen Werten ernsthaft beeinträchtigt werden. Und das dürfte nach dem offiziellen Stand der Wissenschaft sehr schwierig sein.

Bei Beeinträchtigungen ist nicht das persönliche Empfinden eines Mieters ausschlaggebend. Massgebend ist der Durchschnittsbewohner. Andernfalls würden empfindsame Mieter zu einem eigentlichen Risikofaktor für den Vermieter. Um festzustellen, was tolerierbar ist, orientiert man sich an der NISV.

Beweis der Beeinträchtigungen nicht gelungen

Immerhin hat 2001 die Genfer Schlichtungsstelle eine Mietzinsherabsetzung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch mehrere Mobilfunkantennen gewährt.

Vor der Schlichtungsstelle mussten die Schädigung und die Antenne als deren Ursache aber nur glaubhaft gemacht werden. Der vor Mietgericht erforderliche Beweis ist den Mietern in der Folge nicht gelungen - ihr Begehren um Mietzinsreduktion wurde vollumfänglich abgewiesen.

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Wurden die Mängel in Ihrer Mietwohnung nach einer Fristsetzung immer noch nicht behoben, können Sie dem Vermieter Druck aufsetzen. Mit dem Musterbrief «Hinterlegung des Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde» sowie weiteren Vorlagen zur Beanstandung von Mängeln können Sie als Beobachter-Abonnent den Stein ins Rollen bringen.

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