Nein. Als Nachmieterin treten Sie zwar zu den gleichen Bedingungen ins bestehende Mietverhältnis des Vormieters ein. Das heisst: Wenn Sie bei der Übernahme nichts anderes vereinbaren, müssen Sie beispielsweise bei Ihrem Auszug dafür geradestehen, wenn der Vormieter ohne Einverständnis des Vermieters etwas an der Wohnung verändert hat.

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In Sachen Mängel haben Sie aber die gleichen Rechte wie jede andere Mieterin auch: Die Vermieterschaft muss sie innert nützlicher Frist beheben. Haben Sie beim oder kurz nach dem Einzug Mängel festgestellt, die nicht protokolliert wurden, sollten Sie diese schnellstmöglich und schriftlich Ihrem Vermieter melden.

Weigert er sich nach wie vor, notwendige Reparaturaufträge oder dergleichen zu erteilen, setzen Sie ihm per Einschreiben eine letzte angemessene Frist an und stellen ihm die Mietzinshinterlegung in Aussicht, falls die Frist erfolglos abläuft.

Rechtsratgeber
Musterbriefe zur Anzeige von Mietmängeln

Wer in seiner Mietwohnung einen Mangel feststellt, sollte den Vermieter informieren. Mit dem Musterbrief «Mietmängel anzeigen und Hinterlegung androhen» machen Sie den ersten Schritt. Wenn Sie nichts von ihm hören und die angesetzte Frist verstrichen ist, können Sie sich mit dem zweiten Musterbrief «Mietzins bei der Schlichtungsstelle hinterlegt» erneut an den Vermieter wenden und die weiteren Schritte beachten, um Ihr Begehren fortzuführen.

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