Das Entkalken des Boilers könnte unter die Nebenkosten fallen. Die schulden Sie dem Vermieter aber nur, wenn die jeweiligen
Positionen einzeln im Mietvertrag aufgeführt sind. Das heisst: Wenn bei den Nebenkosten explizit «Warmwasserkosten» aufgelistet sind, fällt darunter auch das periodische Entkalken des Boilers. Weil das nur alle drei bis fünf Jahre nötig ist, darf der Vermieter jedes Jahr aber nur einen Drittel respektive Fünftel der Kosten verrechnen.

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Falls die Warmwasserkosten hingegen im Vertrag nicht aufgeführt sind – etwa weil der Boiler über einen Elektrozähler läuft –, darf der Vermieter diesen Betrag nicht einfordern. Er kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, es handle sich um einen sogenannt kleinen Unterhalt, der vom Mieter zu begleichen ist. Wenn nämlich ein Fachmann beigezogen wird, wie bei Boilerentkalkungen üblich, handelt es sich nach neuerer Rechtsprechung um gewöhnlichen Unterhalt. Den muss der Vermieter tragen.

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3 Tipps: Kleiner Unterhalt

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Quelle: Beobachter Edition