Wenn der Vermieter tatsächlich schon zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vorhatte, die Wohnung für sich selber oder für nahe Verwandte wie Eltern, Grosseltern, Kinder, Geschwister oder Enkel zu verwenden, ist die Kündigung missbräuchlich. Sie hätten sie also anfechten können, allerdings nur innert 30 Tagen nach Erhalt.

Eine Wohnungskündigung, die nicht rechtzeitig angefochten wird, ist grundsätzlich gültig. In Ihrem Fall aber hat der Vermieter durch seine vorgeschobene Begründung den Vertrag verletzt. Das hat zur Folge, dass Sie die Anfechtungsfrist wiederherstellen lassen könnten.

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Das ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn Sie immer noch in dieser Wohnung leben und auch weiterhin bleiben wollen. Wenn Sie bereits umgezogen sind, können Sie höchstens noch Schadenersatz verlangen.

Kommt ein Gericht zum Schluss, dass ein Eigenbedarf vorgeschoben wurde, könnten Sie so immerhin noch die Umzugskosten sowie die Differenz zwischen altem und neuen Mietzins verlangen. Vorausgesetzt, Sie mussten wegen der Kündigung in eine teurere Bleibe ziehen.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im August 2016 veröffentlicht.

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