Wie Sie Ihren Vermieter zu einer Mietzinsreduktion zwingen
Die Hitze macht uns nicht nur draussen zu schaffen, sondern belastet auch den Alltag zu Hause. Doch es lohnt sich ein Blick in die Trickkiste des Mietrechts – denn womöglich liegt ein Mangel vor. Der Beobachter zeigt, was gilt.

Veröffentlicht am 24. Juli 2026 - 10:15 Uhr

Ist es ein Mangel, wenn die Wohnung überhitzt ist?
Die dritte kalte Dusche des Tages ist schon wieder wirkungslos verpufft. Die wenigen Kleider, die man noch trägt, kleben am Körper. Und der Ventilator schaufelt eigentlich auch nur noch heisse Luft von links nach rechts. An Schlaf ist längst nicht mehr zu denken.
Was viele Mieterinnen und Mieter in solchen Momenten nicht wissen: Die Hitze in den eigenen vier Wänden ist ab einem gewissen Punkt ein handfester rechtlicher Mangel. Denn wer eine Wohnung mietet, bezahlt für ein bewohnbares Klima.
Das dehnbare Recht auf Abkühlung
Das Gesetz sagt allerdings nicht explizit, wie warm eine Wohnung maximal sein darf. Es hält nur fest: Wenn die Wohnung nicht mehr gebrauchstauglich ist, schulden Mietende weniger Miete. Oder anders gesagt: Wenn man die Räume nicht mehr wie vereinbart nutzen kann, ist das ein mietrechtlicher Mangel.
Für mehr Klarheit wollte Franziska Ryser sorgen. Die Grünen-Nationalrätin forderte mit einem politischen Vorstoss klare Regeln zu übermässigen Innentemperaturen in Mietwohnungen. Doch der Nationalrat lehnte ihr Anliegen ab. Die Rechtslage ist damit weiterhin nicht sonnenklar. Aber es gibt ein Urteil des Bundesgerichts, an dem man sich etwas orientieren kann.
Ein wegweisender Entscheid aus Genf
Ein Mieterpaar aus Genf machte geltend, ihre Wohnung sei zu heiss. Die Sonne heizte die Räume auf bis zu 25 Grad auf – und das selbst im Winter bei abgedrehter Heizung. Und sie bekamen recht: Das Bundesgericht verpflichtete ihre Vermieterin, auf der Südseite Storen oder Markisen zu montieren. Bis dahin durften die Mieter ihre Miete um 7,5 Prozent reduzieren.
Dank dem Einscheid ist klar: Mieterinnen und Mieter dürfen eine normale Temperatur erwarten. Angemessen sind etwa 20 bis 21 Grad. Bei Minergiebauten genügen 19 bis 20 Grad. Wenn das Thermometer dauerhaft um 3 bis 5 Grad über diese Richtwerte klettert, kann man mit einem Mangel argumentieren.
Wer in seiner Mietwohnung einen Mangel feststellt, sollte den Vermieter informieren. Mit dem Musterbrief «Mietmängel anzeigen und Hinterlegung androhen» machen Sie den ersten Schritt. Wenn Sie nichts von ihm hören und die angesetzte Frist verstrichen ist, können Sie sich mit dem zweiten Musterbrief «Mietzins bei der Schlichtungsstelle hinterlegt» erneut an den Vermieter wenden und die weiteren Schritte beachten, um Ihr Begehren fortzuführen.
Hitze als Mangel? Es kommt darauf an
Eine starre Regel, die man eins zu eins auf die Sommerhitze übertragen kann, ist das aber nicht. Ob man die Vermieterin tatsächlich dazu verknurren kann, etwas gegen die Hitze zu tun, hängt auch von der Bauweise ab. Also etwa davon, wie alt und wie gut isoliert das Haus ist. Ebenfalls relevant: wo die Wohnung liegt, wie warm es drinnen und draussen wird und ob sie über einen genügenden Sonnenschutz verfügt.
Wer in einem modernen Neubau wohnt, der sich wegen riesiger Fensterfronten ohne Storen extrem aufheizt, hat bei Hitze gute Karten. Bewohnerinnen und Bewohner eines Altbaus haben es womöglich etwas schwerer. Denn meist zahlt man bereits weniger Miete, weil das Haus weniger gut isoliert ist. So oder so: Ob ein Mangel vorliegt – und wenn ja, wie viel Reduktion man zugute hat –, entscheidet im Streitfall das Gericht.
Wohnung zu heiss? So gehen Sie vor
Falls Ihre Wohnung regelmässig überhitzt, sollten Sie die folgenden vier Schritte befolgen:
- Buch führen: Führen Sie über mehrere Tage hinweg genau Protokoll. Dokumentieren Sie die Temperaturen und notieren Sie, wann und in welchen Räumen die Hitze am stärksten drückt. Eine lückenlose Dokumentation ist Ihre wichtigste Waffe, falls Sie den Mangel später beweisen müssen.
- Mangel melden: Schreiben Sie dem Vermieter einen eingeschriebenen Brief. Informieren Sie ihn über die übermässigen Temperaturen und fordern Sie ihn auf, etwas dagegen zu tun – etwa durch das Installieren von Storen, Rollläden oder Hitzeschutzfolien.
- Reduktion fordern: Fordern Sie im selben Schreiben gleichzeitig eine Mietzinsreduktion an, falls innert nützlicher Frist nichts passiert. Nutzen Sie dafür den Musterbrief des Beobachters.
- Schlichtungsstelle anrufen: Wenn Sie keine einvernehmliche Lösung finden, können Sie die örtliche Schlichtungsbehörde einschalten. Das Verfahren kostet Sie nichts.
- Die Sonne aussperren: tagsüber die Läden schliessen.
- Frühmorgens und spätabends querlüften.
- Ventilator aufstellen, um die warme Luft zu bewegen.
- Eis oder Kühlelemente vor den Ventilator stellen.
- Feuchte Handtücher oder Wäsche aufhängen.
- Stecker ziehen: Elektrogeräte strahlen auch im Stand-by-Modus Wärme ab.
- Teppiche entfernen: Holz- oder Steinböden sorgen für kühlere Temperaturen.
Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 19. Juli 2025 veröffentlicht.
- «mp» 4/17: Überhitzte Wohnung (Download, PDF)
- Mietrecht: Rechte des Mieters bei Mängeln
- Motion von Franziska Ryser (Grüne): Hitzeschutz im Mietrecht. Klare Regeln für Mietzinsreduktionen
- Bundesgericht: Urteil 4A_581/2016 vom 25. April 2017





