Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Erkrankung im Arbeitszeugnis nur unter gewissen Voraussetzungen erwähnt werden darf.

Einerseits ist das erlaubt, wenn die Krankheit einen gravierenden Einfluss auf die Leistung oder auf das Verhalten des Arbeitnehmers hatte. Anderseits, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung nicht mehr fähig war, seine Aufgaben zu erfüllen und damit ein sachlicher Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben war.

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In Ihrem Fall darf das Burn-out also nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Die Krankheit liegt so lange zurück, dass sie keinen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mehr bieten kann. Ausserdem scheint das damalige Burn-out auch keinen langfristig gravierenden Einfluss auf Ihre Leistung oder Ihr Verhalten gehabt zu haben.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im Dezember 2016 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.

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