Grundsätzlich nicht. Ihr Zwischenzeugnis, das Ihre Leistung und Ihr Verhalten über viele Jahre hinweg bewertet hat, ist verbindlich. Dass es in den Monaten nach dem Chefwechsel nicht mehr so gut lief, darf für das Schlusszeugnis nicht alleine ausschlaggebend sein.

Zu dieser Frage hat das Arbeitsgericht Zürich festgehalten, dass eine schlechtere Bewertung im Endzeugnis nur dann erfolgen darf, «wenn in der Zwischenzeit derart einschneidende Änderungen eingetreten sind, die eine erheblich unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen würden». Das müsste der Arbeitgeber aber beweisen.

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Ausserdem muss im Zeugnis «der Gesamteindruck über die ganze Vertragsdauer hinweg» gewürdigt werden, also Ihre gute Leistung über all die langen Jahre.

Es wäre übrigens auch nicht zulässig, im nicht so guten Schlusszeugnis einfach auf das bessere Zwischenzeugnis zu verweisen. Das Schlusszeugnis muss sich zur gesamten Anstellungsdauer äussern.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im Juli 2014 veröffentlicht.

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