Laut der Bundesverfassung sind nur Streiks zulässig, die Arbeitsbeziehungen betreffen. Beim Frauenstreik geht es neben Forderungen gegenüber den Arbeitgebenden auch um gesellschaftliche und politische Aspekte. Deshalb ist der Frauenstreik zumindest aus Arbeitgebersicht nicht von der Bundesverfassung gedeckt, Sie dürfen deshalb nicht einfach freinehmen.

Allerdings haben Angestellte ein Recht auf Freizeit für bestimmte private Anlässe und Termine. Dazu gehören die Heirat, ein Wohnungswechsel, Behördengänge, ein Todesfall in der Familie oder dringende Arztbesuche. Für solche Anlässe müssen Arbeitgeber Angestellten im Monatslohn bezahlte Freizeit gewähren.

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Der Frauenstreik gehört nicht dazu. Sie müssten also entweder einen Ferientag opfern oder auf den Lohn für diesen Tag verzichten (unbezahlter Urlaub). Ihr Chef darf Ihnen den Ferienbezug an diesem Tag nur aus wichtigen betrieblichen Gründen verbieten.

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Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 8. Juni 2023 veröffentlicht und nun aktualisiert. (12.6.2025)

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