Schwangere wurde diskriminiert – so wehren Sie sich
Die Grossbank Credit Suisse muss einer Mutter 855’000 Franken Schadenersatz zahlen. Wie das Gleichstellungsgesetz Schwangere schützt.

Veröffentlicht am 14. Januar 2026 - 15:34 Uhr

Der Klägerin wurde eine Beförderung in Aussicht gestellt. Mit ihrer Schwangerschaft war plötzlich alles zunichte. (Symbolbild)
Die Karriere war aufgegleist, die Beförderung greifbar. Doch als die Bankangestellte ihre Schwangerschaft verkündete, war plötzlich alles anders. Das kommt die Credit Suisse nun teuer zu stehen.
Ein Berufungsgericht in Paris hat die Bank dazu verurteilt, insgesamt umgerechnet 855’000 Franken an eine ehemalige Mitarbeiterin zu bezahlen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Karriere der Frau abrupt gebremst wurde, nachdem sie ihre Schwangerschaft bekannt gegeben hatte – eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Auch wenn solche Rekordsummen in der Schweiz selten sind, ist die Rechtslage im Kern ähnlich: Wer eine Frau nicht einstellt oder befördert, weil sie schwanger ist, verstösst gegen das Gleichstellungsgesetz. Der Beobachter beantwortet die drei drängendsten Fragen zu Arbeit und Schwangerschaft.
1. Mit meiner Chefin war besprochen, dass ich in ein paar Monaten die Leitung der Abteilung übernehmen soll. Nun bin ich schwanger, und die Beförderung ist kein Thema mehr. Was kann ich tun?
In der Schweiz ist die Situation wie folgt geregelt: Eine Diskriminierung wegen Schwangerschaft ist unzulässig. Das Gleichstellungsgesetz verbietet ausdrücklich die Diskriminierung von Arbeitnehmenden aufgrund des Geschlechts, was auch Schwangerschaft miteinschliesst.
Rechtslage und Handlungsmöglichkeiten:
- Diskriminierungsschutz: Wird Ihnen die Beförderung nur aufgrund Ihrer Schwangerschaft verweigert, stellt dies eine Diskriminierung dar, die nach dem Gleichstellungsgesetz rechtswidrig ist.
- Anspruch auf Entschädigung: Bei einer nachgewiesenen Diskriminierung können Sie eine Entschädigung einklagen.
- Gespräch suchen: Es ist ratsam, das Gespräch mit Ihren Vorgesetzten oder der Personalabteilung zu suchen, um zu klären, warum die Abmachung für die Beförderung geändert wurde.
- Rechtsbeistand: Sollten Sie keine Einigung erzielen, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen – etwa beim Beobachter. So können Sie die weiteren Schritte planen und eine allfällige Entschädigung ins Auge fassen.
2. Ich bin auf Stellensuche und habe eben erst gemerkt, dass ich schwanger bin. Muss ich das bei einem Bewerbungsgespräch erwähnen?
Nein, es sei denn, Sie können die zur Diskussion stehende Arbeit als Schwangere nicht verrichten (beispielsweise bei körperlich sehr anstrengender Arbeit oder bei Strahlenbelastung). Der Arbeitgeber darf Sie auch nicht nach Ihrer Familienplanung fragen, das ist Ihre Privatsache.
Übrigens: Wenn eine Frau nicht eingestellt wird, weil sie schwanger ist oder es werden möchte, stellt das eine Diskriminierung und damit einen Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz dar. In solchen Fällen kann man eine Entschädigung einklagen.
3. Meiner Chefin passt es gar nicht, dass ich schwanger bin. Sie drängt mich zur Kündigung. Ich könne mich ja dann nach dem Mutterschaftsurlaub wieder melden. Was soll ich tun?
Sie haben während der ganzen Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt einen Kündigungsschutz. Das heisst, Ihr Arbeitgeber kann Ihnen in dieser Zeit nicht kündigen und darf Sie auch nicht zwingen, selber zu kündigen.
Ob und wann Sie den Arbeitsvertrag allenfalls auflösen wollen, ist Ihre Entscheidung – lassen Sie sich zu nichts drängen. Wenn Sie jetzt kündigen, haben Sie keine Garantie, dass man Sie später weiterbeschäftigen wird.
Sind Sie schwanger, darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen. Wehren Sie sich als Beobachter-Abonnentin dagegen mit dem Musterbrief «Protest gegen Kündigung während Schwangerschaft».





