Der Chef streicht meine Spesen zusammen – geht das?
Mein Arbeitgeber zahlte mir bisher 100 Franken Spesenpauschale pro Monat. Kann er den Betrag per nächsten Monat einfach halbieren?

Veröffentlicht am 20. Mai 2026 - 06:00 Uhr

Wenn es sich bei der Spesenpauschale eigentlich um Lohn handelt, darf diese nicht von heute auf morgen gekürzt werden.
Wahrscheinlich nicht. Wir müssen zunächst anschauen, ob Sie tatsächlich Spesenauslagen haben, wie hoch diese waren und auf welchen Betrag sie sich künftig belaufen werden.
Zu den Spesenauslagen zählen etwa Kosten für die Fahrt vom Geschäft zur Baustelle, die Verpflegung an einem externen Einsatzort, Kursgebühren für angeordnete Weiterbildungen oder die Kosten für Arbeitsmaterial.
Keinen Anspruch auf Auslagenersatz haben Sie für die Kosten Ihres normalen Arbeitswegs oder Ihrer Mittagsverpflegung am normalen Arbeitsort, ausser der Arbeitgeber zahlt Ihnen als Lohnbestandteil etwas daran.
Wenn bei Ihrer Arbeit gar keine Spesen anfallen und Sie trotzdem regelmässig eine Entschädigung für Auslagen erhalten, ist das eine unechte Spesenpauschale. Dabei handelt es sich um versteckten Lohn.
Eine Lohnkürzung müssen Sie nicht einfach von heute auf morgen hinnehmen. Sie haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Ihnen während der Dauer der Kündigungsfrist auch den versteckten Lohn in voller Höhe zahlt. Erst danach kann er den effektiven Lohn senken. Fachleute sprechen in diesem Zusammenhang von einer «Änderungskündigung».
Nur bei echten Spesenauslagen könnte die Höhe der Pauschale auch kurzfristig reduziert werden, wenn sich Ihre Auslagen beispielsweise durch einen Funktionswechsel tatsächlich verändern. Die Pauschale muss dabei jedoch weiterhin ausreichen, um Ihre geschäftlichen Ausgaben zu ersetzen.
Bestimmungen, wonach Sie notwendig entstehende Auslagen für den Arbeitgeber ganz oder teilweise selber tragen müssen, sind ungültig. Wenn die neue Pauschale zu tief ist, dürften Sie Nachforderungen stellen. Solche Pauschalen müssen in einem Spesenreglement geregelt und vom Steueramt abgesegnet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Höhe des Betrags geändert wird.
Zu den allgemeinen Berufsauslagen zählen Kosten, die zur Erzielung eines Lohneinkommens anfallen. Hierzu zählen Ausgaben für Berufskleider, Berufswerkzeuge, EDV-Hard- und Software, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer und Beiträge an Berufsverbände. Mit einem Beobachter-Abo erfahren Sie im Merkblatt «Steuerabzug Berufsauslagen», wie hoch der Pauschalbetrag in Ihrem Wohnkanton ist.




