Gemäss Gesetz kann sie eine Abgangsentschädigung verlangen. Seit die Pensionskasse obligatorisch ist, hat dieser Anspruch zwar an Bedeutung verloren. Bei sehr kleinen Arbeitspensen ohne berufliche Vorsorge ist er aber nach wie vor relevant.

Anspruch haben Entlassene, die über 50 sind und mindestens 20 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren. Und auch Angestellte, die selbst kündigen – falls ein wichtiger Grund vorliegt. Was als solcher gilt, ist juristisch umstritten. Das Rentenalter zu erreichen, zählt gemäss einem Westschweizer Entscheid dazu. Sie müssen also zahlen. Doch wie viel?

Die Höhe der Abgangsentschädigung kann schriftlich vereinbart werden. Sie muss mindestens zwei Monatslöhnen entsprechen. Für privates Reinigungspersonal ist sie meist im kantonalen Normalarbeitsvertrag (NAV) für Hausangestellte festgelegt. Im Kanton Zürich wären das im 32. Dienstjahr zehn, im Aargau sechs und in Bern vier Monatslöhne. Falls Ihr Kanton keine Höhe festlegt oder Sie den NAV vertraglich wegbedungen haben, ohne eine Abgangsentschädigung festzulegen, müsste ein Gericht die Entschädigungssumme bestimmen. Sie beträgt dann maximal acht Monatslöhne.

Als Berechnungsbasis gilt etwa in Zürich der Bruttolohn des letzten Arbeitsmonats. Anderswo könnte auch von einem angemessenen Durchschnitt ausgegangen werden. Bei dieser Art Abgangsentschädigung und solchen Beträgen werden wegen einer Ausnahmeregelung der AHV keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

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Mit der Pensionierung rechnen
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Für Angestellte mit höherem Pensum ist die Bestimmung zur Abgangsentschädigung meistens wirkungslos. Denn die Austritts- oder Altersleistung der Pensionskasse ist an den Betrag anzurechnen, den der Arbeitgeber zahlen müsste – und sie ist schnell höher. Arbeits- oder Gesamtarbeitsverträge sowie Sozialpläne Entlassungen Haben wir Anspruch auf einen Sozialplan? können aber natürlich weitergehende Ansprüche vorsehen.
 

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