In erster Linie sollten Sie mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten besprechen, wann die Operation aus medizinischer Sicht ideal wäre. Falls es einen gewissen Spielraum gibt, können Sie weitere Überlegungen einfliessen lassen.

Rechtlich sind Sie nicht verpflichtet, eine notwendige, aber nicht dringende Operation aufzuschieben. Weil Sie selber gekündigt haben, wird sich das bisherige Arbeitsverhältnis nicht verlängern, wenn Sie durch eine Operation während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig werden. Sie brauchen also aus rein arbeitsrechtlicher Sicht nicht zu befürchten, dass Sie die neue Stelle nicht zum geplanten Zeitpunkt antreten können. Besprechen Sie aber mit den Ärztinnen und Ärzten, wie lange Sie voraussichtlich ausfallen werden und ob Sie bis zum Stellenantritt wieder fit sind.