Hinweis: Dieser Rechner ist geeignet für Situationen, bei denen ein Elternteil die alleinige Obhut über den Nachwuchs trägt.

Falls Sie sich die Obhut teilen, empfehlen wir Ihnen diese beiden Rechenbeispiele aus unserem Ratgeber zur alternierenden Obhut. Die Beispiele lassen sich einfach auf Ihre persönliche Lebenssituation übertragen.

Kinderalimenten-Rechner: So legen Sie gleich los

  1. Melden Sie sich an (oben rechts). Falls Sie ein Beobachter-Abo besitzen, aber noch kein Log-in haben, können Sie sich ebenfalls über die Anmeldung Ihren Zugang sichern.
  2. Prüfen Sie, ob Sie alle notwendigen Informationen zur Hand haben. Dazu gehören die Einkünfte und die Lebenshaltungskosten aller involvierten Parteien. Hier finden Sie eine hilfreiche Auflistung.
  3. Starten Sie den Chatbot-Dialog. Sie finden den Start-Button unten rechts auf Ihrem Bildschirm.
  4. Beantworten Sie die Fragen und befolgen Sie die Anweisungen.
  5. Am Ende des Dialogs bekommen Sie das Resultat der Berechnung. Sie können sich die Ergebnisse der Berechnung via E-Mail zusenden lassen. Diesen Schritt empfehlen wir Ihnen.
     
Partnerinhalte
 
 
 
 

Wir empfehlen, sofern es die Situation erlaubt, den Rechner gemeinsam zu nutzen. Dies kann Missverständnisse, Konflikte und teure Anwaltskosten ersparen.

So werden Kinderalimente berechnet

Vor wenigen Jahren hat das Bundesgericht der Methodenvielfalt bei der Unterhaltsberechnung ein Ende gesetzt. Seither gilt schweizweit die zweistufige Methode mit Überschussverteilung. Hier die wichtigsten Begriffe und Vorgehensweisen:

Barunterhalt Kind: Grundsätzlich hat der nicht betreuende Elternteil den Barunterhalt des Kindes zu finanzieren. Einzige Einschränkung: Der unterhaltspflichtigen Person muss bei ungenügenden finanziellen Mitteln das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen werden. Der Barunterhalt setzt sich unter anderem aus einem Grundbetrag für Ernährung und Bekleidung zusammen und berücksichtigt einen Anteil am Mietzins. Unter den Barunterhalt fallen ebenso die Krankenkassenprämien, besondere Gesundheitskosten sowie Schulkosten. Auch allfällige Fremdbetreuungskosten gehören dazu.

Betreuungsunterhalt: Wenn ein Elternteil aufgrund der Kinderbetreuung weniger arbeiten kann und so sein Verdienst nicht ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, erhält dieser einen Ausgleich. Hier gilt die Differenz zwischen den Einkünften des hauptbetreuenden Elternteils und seinen Lebenshaltungskosten als Berechnungsgrundlage.

Überschussverteilung Kind: Dabei wird das Einkommen aller Beteiligten dem Lebensbedarf aller Beteiligten gegenübergestellt. Wenn das Einkommen aller Personen deren Lebenshaltungskosten deckt und gar ein Überschuss bleibt, findet eine Verteilung statt. Dies geschieht nach dem Prinzip «Grosse Köpfe – kleine Köpfe». Einfach gesagt: Ein Erwachsener erhält zwei Teile, ein Kind einen Teil des Überschusses. Bei unverheirateten Paaren wird der Überschuss nur zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kind beziehungsweise den Kindern berechnet und aufgeteilt.

Nachehelicher Unterhalt: Bei verheirateten Paaren gilt der Überschussanteil des unterhaltsberechtigten Elternteils als nachehelicher Unterhalt.

Schulstufenmodell: Der hauptbetreuende Elternteil ist verpflichtet, ab dem Start der obligatorischen Schule des jüngsten Kindes einer 50-Prozent-Beschäftigung, ab der Sekundarschule einer 80-Prozent-Beschäftigung und ab dem 16. Lebensjahr einer 100-Prozent-Beschäftigung nachzugehen.

Diese Unterlagen und Informationen sollten Sie zur Hand haben

Einkünfte aller involvierten Parteien:

  • Nettoeinkommen und Beschäftigungsgrad
  • Vermögenserträge
  • Familien- beziehungsweise Kinderzulagen
  • Lehrlingslohn

Bedarfspositionen (Ausgaben):

  • Miete beziehungsweise Hypothekarzins und Nebenkosten
  • Krankenkassenprämien (Grundversicherung abzüglich Prämienverbilligungen)
  • Regelmässige, nicht von der Krankenkasse gedeckte Gesundheitskosten (Franchise, Selbstbehalt, Zahnarzt)
  • Berufsauslagen (Verpflegung und Mobilität/ÖV)
  • Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Serafe und Telekommunikation (Telefon/Internet)
  • Schulauslagen (bei regelmässigen Kosten, etwa Verpflegung und ÖV)
  • Fremdbetreuung Kind
  • Zusatzversicherungen Krankenkasse (VVG)

Zusätzliche Informationen:

  • Wohn- beziehungsweise Lebenssituation der Elternteile (lebt allein, alleinerziehend, lebt mit neuer Partnerin beziehungsweise neuem Partner zusammen)

Hinweis: Dieser Inhalt wurde erstmals Ende Dezember 2023 veröffentlicht und wird laufend für Sie aktualisiert.

Rechtsratgeber
Fallbeispiele «Berechnung des Kindesunterhalts»

Unter «Berechnung des Kindesunterhalts» finden Sie mit einem Beobachter-Abo weitere Rechenbeispiele zu drei unterschiedlichen Situationen unverheirateter Eltern, in denen eine Person vorwiegend das Kind betreut.