Ja. Bei der Reform der Ergänzungsleistungen wurde einiges geändert. Zum Beispiel wurde eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken eingeführt: Wer mehr Vermögen hat, kann sich nicht für EL anmelden. Zudem wird neu die tatsächliche Krankenkassenprämie berücksichtigt und nicht mehr mit einer Pauschale gerechnet.

Die EL-Reform Ergänzungsleistungen Das ändert sich bei den EL ab 2021 wurde bereits am 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Doch der Bundesrat hat eine dreijährige Übergangsfrist erlassen. Sie läuft am 31. Dezember 2023 ab.

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Ihr Vater hat ein steuerbares Vermögen von über 100’000 Franken. Daher fällt sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2024 weg. Sobald das steuerbare Vermögen unter diese Grenze fällt, kann er sich wieder anmelden.

Geld verschenken würde nichts helfen. Ihr Vater muss belegen, wofür er es ausgibt: Heimkosten, Zahnarztkosten, Auslagen für den allgemeinen Lebensbedarf wie Hotelleriekosten.

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Rechtsratgeber
Merkblatt «Ergänzungsleistungs-Revision»

Seit 2021 gibt es Änderungen bei den Ergänzungsleistungen. Das Merkblatt «EL-Revision» fasst für Mitglieder des Beobachters zusammen, welche Mietzinsmaxima nach Region gelten, welche Grenzen beim Vermögen beachtet werden müssen und was sich für Paare im Konkubinat verändert hat.