Es war ein ungewöhnlicher Antrag, über den das höchste Gericht zu befinden hatte. Ein Genfer Ehepaar, das beruflich im Immobiliengeschäft tätig ist, wollte unbedingt von den Steuerbehörden als «gewerbsmässige Wertschriftenhändler» taxiert werden.

Normalerweise wollen Hobby-Börsenhändler genau dies vermeiden: Denn wer als «gewerbsmässiger Wertschriftenhändler» gilt, muss den Gewinn als Einkommen versteuern. Wer nur als Hobby börselt, streicht die Kursgewinne hingegen steuerfrei ein. Einzig Zinsen und Dividenden sind dann steuerbar, nicht aber der Wertzuwachs.

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Die Hobby-Börsenspekulanten machten in zehn Jahren rund 12 Millionen Franken Verlust.

Das Genfer Ehepaar hatte allerdings keine glückliche Hand. Zwischen 2012 und 2021 machte es mit den Börsengeschäften kumuliert zwar rund 830’000 Franken Gewinn – gleichzeitig aber 12,4 Millionen Verlust. Mehrheitlich waren es sogenannte Forex-Geschäfte, das sind Spekulationen auf kurzfristige Schwankungen von Währungskursen, etwa zwischen dem Euro und dem US-Dollar.

Diese Verluste könnte das Ehepaar vom steuerbaren Einkommen (aus der Haupttätigkeit als Immobilienhändler) abziehen, falls der Börsenhandel als gewerbsmässiger Nebenerwerb gelten würde. Das verhindert nun das Bundesgericht – wie zuvor bereits das Genfer Steueramt sowie die erst- und zweitinstanzlichen Genfer Gerichte.

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Indizien für Nebenjob erfüllt

Das Steuergesetz sowie das massgebliche Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung nennen eine Reihe von möglichen Indizien, die auf einen (steuerwirksamen) Nebenjob hindeuten:

  • systematisches, planmässiges Vorgehen
  • häufige Geschäfte, kurze Besitzdauer (der Anlagen/Wertschriften)
  • einen engen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit oder der Einsatz von Fachkenntnissen
  • der Einsatz von Darlehen/Krediten zur Finanzierung der Geschäfte
  • die Wiederanlage des Gewinns in gleichartige Vermögensanlagen

Das Genfer Ehepaar erfüllt mehrere dieser Indizien, obwohl rein juristisch gesehen ein einziges schon ausreichen würde, um als «gewerbsmässiger Wertschriftenhändler» eingestuft zu werden. Trotzdem verneinten in diesem Fall alle Instanzen die Gewerbsmässigkeit – weil es an der Grundvoraussetzung fehlte: am Gewinn.

«Der Mangel an Profit der Tätigkeit schliesst die Qualifikation als selbständiger Nebenerwerb aus – wie auch immer die übrigen Umstände sein mögen», heisst es im Bundesgerichtsurteil. Einzig die Absicht, Gewinn zu erzielen, reiche nicht aus.

Eklatantes Missverhältnis

Nur gerade 2012 (660’000 Franken) und 2017 (170’000 Franken) resultierten Gewinne aus dem Forex-Handel, in den übrigen Jahren von 2012 bis 2021 summierten sich die Verluste auf 12,4 Millionen Franken. Darum könne man auch nicht von normalen Anlaufschwierigkeiten oder einer vorübergehenden Durststrecke reden. Das eklatante Missverhältnis zwischen Gewinn und Verlust qualifiziere die Tätigkeit als bloss private Vermögensverwaltung – und da ist zwar der Gewinn nicht steuerbar, aber andererseits können Verluste auch nicht abgezogen werden.

Das gilt im Übrigen für jede Art der privaten Vermögensverwaltung: nicht nur für Forex-Trading, sondern auch für Wertschriften (Aktien, Obligationen), Rohstoffe (Gold), Devisen und Kryptowährungen.