So räumen Sie im Betreibungsregister auf
Sparen Sie Geld, Zeit und Nerven. Das Beobachter-Format «Hesch gwüsst?» zeigt, wie. Diesmal: Wie man sein Betreibungsregister bereinigt.
Veröffentlicht am 18. September 2025 - 08:57 Uhr
Das Beobachter-Format «Hesch gwüsst?» bietet Gegensteuer zum scheinbar komplizierten (Rechts-)Alltag. Hier erfahren Sie in wenigen Schritten, wie Sie ein Problem lösen oder eine Situation souverän meistern.
Zum Beispiel, wenn Sie es nicht schaffen, ungerechtfertigte Einträge im Betreibungsregister zu beseitigen.
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Mit einer Betreibung finde ich doch nie mehr eine Wohnung.
Stimmt leider. Auf Betreibungen reagieren die meisten Vermieterinnen ziemlich allergisch. Sie nehmen lieber jemanden mit reiner Weste.
Und die ist schnell verschmutzt: Wenn das Amt einen Zahlungsbefehl rauslässt, macht es gleichzeitig einen Eintrag ins Register – egal, ob man tatsächlich etwas schuldet oder nicht.
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Was kann ich dann machen?
Zuerst: Rechtsvorschlag erheben.
Danach kommt es auf den Charakter des Gläubigers und die Vorgeschichte an: Wenn er nett ist, zieht er die Betreibung zurück – dann sieht man nichts mehr im Register.
Dazu verpflichtet ist er aber nicht – man muss ihn zuerst überzeugen. Ein Argument kann sein, dass man sofort alles bezahlt und auch die Betreibungskosten übernimmt.
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Aber wenn ich wirklich null und nichts schulde?
Dann hoffen wir, dass der Gläubiger das auch so sieht und die Betreibung zurückzieht.
Oder dass er innert dreier Monate gar nichts unternimmt.
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Warum ist das gut?
Weil es nur weitergeht, wenn der Gläubiger vor Gericht zieht. Bis dahin steht ihm der Rechtsvorschlag wie eine grosse Strassensperre im Weg.
Um die wegzuräumen, muss der Gläubiger eine Eingabe ans Gericht machen und allfällige Prozesskosten vorschiessen. Nur dann schaut die Richterin, welche Geschichten und Argumente in ihren Ohren plausibler tönen.
Wenn er für diesen Aufwand zu faul ist, kann man das Betreibungsregister putzen lassen.
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Wie geht das?
Indem man es vom Amt verlangt, zum Beispiel mit unserem Musterbrief.
Das geht aber erst, wenn drei Monate nichts gegangen ist – ab dem Moment, wo man den Zahlungsbefehl bekommen hat.
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Welche anderen Konstellationen gibt es?
Gefühlt tausend.
Zum Beispiel: Man hat vergessen, Rechtsvorschlag zu erheben. Oder der Gläubiger zieht einen vor Gericht, hat aber keine Beweise.
Zum Glück ist hier kein Platz für alle Varianten und ihre verästelten Untervarianten. Aber Juristinnen und Juristen können weiterhelfen – etwa die vom Beratungszentrum des Beobachters.
So viel für heute
Viel Erfolg!
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