Wenn Sie die Einschätzungsverfügung bereits erhalten haben und die Einsprachefrist abgelaufen ist: nein. Dann ist die Steuerveranlagung rechtskräftig. Damit gilt sie, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie falsch ist.

Nachträglich können Sie nur noch aus ganz bestimmten Gründen eine Revision verlangen, namentlich dann, wenn hinterher Fakten auftauchen, die Sie vorher noch gar nicht kennen konnten.

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Das ist hier nicht der Fall. Sie hatten die Zinsen der Bankkonten versehentlich in die Kolonne «ohne Verrechnungssteuerabzug» eingetragen statt in diejenige «mit Verrechnungssteuerabzug».

Das Steueramt wird argumentieren, dass Sie bei einer sorgfältigen Kontrolle der Steuereinschätzung den Fehler hätten bemerken können. Das Amt ist auch nicht verpflichtet, Ihre Bankauszüge zu verlangen, um von sich aus den Fehler zu korrigieren.

Rechtsratgeber
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Sie haben eine Unstimmigkeit in der Steuerveranlagung bemerkt und wollen diese innerhalb der Frist beanstanden? Mit der Mustervorlage «Einsprache gegen Steuerveranlagung» finden Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten den richtigen Ton gegenüber dem Steueramt.

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