Hanspeter Müller (Name geändert) machte einen dummen Fehler auf der Steuererklärung. Irrtümlich zog er nur die Hälfte des Hypozinses für sein Haus ab , da er gerade den Halbjahresauszug der Bank zur Hand hatte. Als er den Fehler bemerkte, war die Veranlagung aber bereits definitiv geworden.

So geht es vielen: Die Einsprachefrist verpasst, und schon ist es passiert. Die Steuerrechnung fällt um Tausende Franken höher aus, als sie sein sollte. Immer wieder finden Ratsuchende an der Beobachter-Hotline, die Behörden müssten falsche Steuereinschätzungen nachträglich korrigieren. Doch wenn die Veranlagung einmal definitiv ist, gibt es nur noch sehr beschränkte Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.

Partnerinhalte
 
 
 
 

Kann man Steuerfristen wiederherstellen?

Grundsätzlich kann zwar jeder, der eine Frist verpasst hat, beantragen, dass diese «wiederhergestellt» wird. Aber nur, wenn man keine Schuld am Versäumnis hat. Und die Hürden sind hoch: Anerkannte Gründe für eine Wiederherstellung der Frist sind zum Beispiel ein Todesfall in der Familie , ein Kuraufenthalt oder eine psychische Erkrankung. Berufliche Belastung, Unwissen oder Ferien reichen dagegen nicht. Das Gesuch muss man sofort stellen, wenn der Verhinderungsgrund weggefallen ist.

Viele denken zudem, man könne mit einem entsprechenden Gesuch jede Frist erstrecken. Doch das trifft nur für behördlich angesetzte Fristen zu, etwa jene zur Einreichung der Steuererklärung. Die meisten Steuerfristen sind jedoch gesetzlich definiert und können nicht erstreckt werden. Das gilt etwa für alle Rechtsmittelfristen (Einsprache, Rekurs, Beschwerde).

Die wichtigen Fristen betragen meist 30 Tage. Nur die Revision fällt mit 90 Tagen aus dem Rahmen. Im Folgenden ein Überblick.

1. Einreichen der Steuererklärung

Die Steuererklärung Steuererklärung ausfüllen So packen Sie es in fünf Schritten an! muss man in der Regel bis Ende März mit allen Beilagen beim Steueramt einreichen. Diese Frist kann man allerdings verlängern, solange sie noch nicht abgelaufen ist. Wer nichts tut, erhält eine Mahnung. Wer nicht reagiert, riskiert eine Busse und kann nach Ermessen der Steuerbehörden eingeschätzt werden – in der Regel zu hoch. Das zeigt etwa der Beobachter-Fall eines Hilfsarbeiters aus Dürnten ZH, der mit den Jahren auf 480'000 Franken Einkommen eingeschätzt wurde – obwohl es bei rund 60'000 Franken lag.

2. Einsprache

Wenn eine Steuerveranlagung falsch ist oder man nicht damit einverstanden ist, kann man innert 30 Tagen Einsprache erheben. Diese Frist gilt ab der Zustellung der definitiven Veranlagung.

Die Einsprache ist kostenlos. Sie muss einen Antrag enthalten, und man muss erwähnen, was man geändert haben will. Etwa, dass der Steuerabzug Steuererklärung Das können Sie abziehen für aus beruflichen Gründen auswärtige Mittagessen bewilligt wird oder dass Zahnarztkosten bei den Krankheitskosten berücksichtigt werden (siehe dazu auch das Merkblatt «Pauschalabzüge für allgemeine Berufsauslagen», exklusiv für Beobachter-Abonnenten).

Ein Antrag allein reicht nicht aus. Man muss ihn auch begründen und Belege beifügen, etwa dass der Arbeitgeber die Mittagessen nicht verbilligt und man vier Tage in der Woche auswärts essen muss oder den Zahlungsbeleg für die Zahnarztkosten.

Am besten klärt man Meinungsverschiedenheiten mit dem Steueramt, bevor man Einsprache erhebt. Oft lassen sich unterschiedliche Auffassungen in einem Gespräch bereinigen.

Rechtsratgeber
Mustervorlage «Einsprache gegen Steuerveranlagung»

Haben Sie Unstimmigkeiten in der definitiven Steuerveranlagung festgestellt und wollen diese gegenüber dem Steueramt klären? Beobachter-Mitglieder sehen mit der Mustervorlage «Einsprache gegen Steuerveranlagung», wie man den eingeschriebenen Brief mit einer Begründung verfassen kann.

3. Rekurs und Beschwerde

Wer mit einem Einspracheentscheid nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der nächsthöheren Instanz einreichen. Der «Rekurs» beim Rekursgericht (bei Kantons- und Gemeindesteuern) beziehungsweise die «Beschwerde» ans Verwaltungsgericht (bei der direkten Bundessteuer) sind kostenpflichtig. Wer unterliegt, muss allfällige Anwalts- und Gerichtskosten selber tragen. Deswegen sollte man vor einem Rekursverfahren sehr genau abwägen, ob sich das Risiko lohnt.

Buchtipp
Der Steuerberater
Buchcover Der Steuerberater

4. Revision

Eine Revision kann man verlangen bei definitiv gewordenen Steuerveranlagungen. Hier beträgt die Frist 90 Tage seit Entdeckung des Revisionsgrundes, dies spätestens innert 10 Jahren nach Mitteilung des Entscheids.

Allerdings: Damit die Steuerbehörde eine Veranlagung revidiert, muss man neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen. Es sei denn, die Steuerbehörde hat erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, aus Versehen nicht berücksichtigt.

Revisionen sind nur selten erfolgreich. «Zu spät», argumentieren die Steuerämter oft. Sie revidieren keine Veranlagungen, wenn man Gründe vorbringt, die man bei zumutbarer Sorgfalt bereits mit einer Einsprache hätte geltend machen können.

Rechtsratgeber
Mehr zu Steuererklärung

Alle Jahre wieder muss die Steuererklärung ausgefüllt werden. Informieren Sie sich als Mitglied, welche Fristen bei den Steuern gelten, wie viel Alleinstehende sowie Verheiratete an Bundessteuern zahlen und wie man sich gegen eine Steuerveranlagung wehren kann.

5. Steuererlass

Wenn sich ein Steuerpflichtiger in einer finanziellen Notlage befindet, kann er ein Gesuch um Steuererlass stellen Steuererlass Wovon soll ich Steuern zahlen? . Wird dieses abgelehnt, kann er innert 30 Tagen gegen diesen Entscheid Einsprache erheben. Das Amt kann die Steuern ganz oder teilweise erlassen, auch wenn sie korrekt berechnet wurden – etwa wenn die Bezahlung der gesamten Steuerschuld den Steuerpflichtigen in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden würde.

6. Steuerhinterziehung

Wer wegen Steuerhinterziehung einen Strafbescheid erhält, kann innert 30 Tagen nach der Zustellung beim kantonalen Steueramt Einsprache erheben. Damit kann man eine Reduktion der Busse erreichen.

7. Verjährung

Auch für die Steuerbehörden gelten Fristen. Die sogenannte Veranlagungsverjährung Steuern Das Steueramt ist zu spät – muss ich zahlen? soll die Ämter zwingen, die Steuerpflichtigen innert nützlicher Frist zu veranlagen, damit das Verfahren nicht in einer Schublade versinken kann. Die Veranlagung muss deshalb spätestens innert fünf Jahren nach Ablauf der Steuerperiode abgeschlossen sein. Die Frist beginnt am ersten Tag nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode. Die Steuerrechnung muss in diesen fünf Jahren rechtskräftig geworden sein.

Aber die fünf Jahre sind nicht sakrosankt. Die Verjährungsfrist kann stillstehen (etwa bei Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahren) oder unterbrochen werden (etwa bei Amtshandlungen, von denen der Steuerpflichtige Kenntnis erhalten hat, oder Steuerhinterziehungsverfahren). In solchen Fällen ist die Veranlagung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode verjährt.

Ebenfalls fünf Jahre Zeit hat das Steueramt, um die Steuern einzutreiben, und zwar nachdem die Einschätzung rechtskräftig geworden ist. Auch diese Frist kann unterbrochen werden oder stillstehen. Die Verjährung tritt in solchen Fällen spätestens innert 10 Jahren nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Falls bereits ein Verlustschein vorliegt , verjährt dieser innert 20 Jahren.

8. Zahlungsfristen

In der Regel erhält man die provisorische Rechnung für die betreffende Steuerperiode auf der Grundlage der letzten Steuererklärung. Die Kantone können dabei die Zahlungsfristen festlegen.

Rechtsratgeber
Mustervorlage «Vorschlag Ratenzahlung Steuern»

Manchmal kommt alles zusammen, was es an Rechnungen zu zahlen gibt. Erhält man dann noch die Steuerrechnung für ein volles Jahr, kann es schon mal eng werden. Beobachter-Mitglieder sehen in der Mustervorlage «Vorschlag Ratenzahlung Steuern», wie man mit dem Steueramt zu einer Einigung kommt.

Der Beobachter-Newsletter – wissen, was wichtig ist.

Das Neuste aus unserem Heft und hilfreiche Ratgeber-Artikel für den Alltag – die wichtigsten Beobachter-Inhalte aus Print und Digital.

Jeden Mittwoch und Sonntag in Ihrer Mailbox.

Jetzt gratis abonnieren