Florian packt auf dem Bauernhof tatkräftig an. Der 22-Jährige ist gesund, kräftig und handwerklich geschickt. Schon bei einem Schnupperaufenthalt von wenigen Tagen bewährt er sich hervorragend. Sein grosser Wunsch: eine zweijährige praktische Ausbildung zum Hofmitarbeiter in der Landwirtschaft. Doch der Weg dahin ist steinig. Denn Florian, der eigentlich anders heisst, hat das Downsyndrom sowie weitere angeborene Beeinträchtigungen, darunter einen Herzfehler und eine Sehbehinderung.

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Ausbildungsunfähig – obwohl völlig geeignet

Wegen seiner Einschränkungen sprach die Invalidenversicherung (IV) Florian im Dezember 2022 eine volle Rente zu. Damit galt er als «ausbildungsunfähig» – und das Kapitel Berufsbildung schien für Florian offiziell beendet.

Als er im Mai 2024, nach dem Abschluss seiner Sonderschulung, dennoch das Gesuch für eine praktische Ausbildung zum Hofmitarbeiter stellte, lehnte die IV-Stelle Uri dies ab. Die Begründung war formalistisch: Wer einmal eine Rente bezieht, kann Eingliederungsmassnahmen nur dann beanspruchen, wenn diese «rentenwirksam» sind. Das bedeutet, die Ausbildung müsste die Erwerbsfähigkeit so weit steigern, dass die Rente gekürzt oder aufgehoben werden kann. Aber da Florian voraussichtlich nie ein existenzsicherndes Einkommen im ersten Arbeitsmarkt erzielen wird, wollte die IV die Ausbildung nicht bezahlen.

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Für Menschen mit schweren Behinderungen bedeutet diese Logik: einmal Rentner, immer Rentner – ohne je die Chance auf eine berufliche Entwicklung zu erhalten.

Das Bundesgericht schafft Klarheit

Florian wehrte sich mit Unterstützung des Rechtsdiensts von Inclusion Handicap. Nach einem Etappensieg vor dem Obergericht des Kantons Uri bestätigt nun auch das Bundesgericht in Lausanne das Urteil letztinstanzlich und weist die Beschwerde der IV ab.

Die Richter stellen klar: Eine erstmalige berufliche Ausbildung darf nicht verweigert werden, nur weil bereits eine Rente läuft oder keine Aussicht auf eine «rentenwirksame» Erwerbstätigkeit besteht. Für Ausbildungen, die einer Hilfsarbeit oder einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt gleichgestellt sind – wie die praktische Ausbildung nach dem Branchenverband Insos – gelten herabgesetzte Anforderungen an die Rentenwirksamkeit.

Schon ab Fr. 2.85 pro Stunde – das Kriterium des Gerichts

Es genügt eine minimale «Eingliederungswirksamkeit». Diese liegt laut Bundesgericht bereits vor, wenn der Jugendliche nach der Ausbildung einen wirtschaftlich verwertbaren Stundenlohn von mindestens Fr. 2.85 erzielen kann. Höhere Anforderungen würden das Recht auf eine Erstausbildung faktisch aushebeln. Menschen mit schweren Behinderungen könnten kaum je ein Einkommen erzielen, das eine Rentensenkung ermöglicht.

Die IV-Stelle Uri muss nun nicht nur die Ausbildung finanzieren, sondern auch die Gerichtskosten von 500 Franken tragen sowie eine Parteientschädigung von 3000 Franken an Florian bezahlen.