Bundesgericht pfeift Zürcher Polizei zurück
Darf man Polizisten bei der Arbeit filmen? Ja, sagt das Bundesgericht. Weil Polizisten eine Frau in Urdorf am Filmen hinderten, müssen sie sich nun einer Strafuntersuchung stellen.

Veröffentlicht am 8. Januar 2026 - 14:56 Uhr

Handykameras sind heute allgegenwärtig – auch bei Polizeieinsätzen (Symbolbild).
Es sind Szenen, wie sie im Handyzeitalter immer häufiger vorkommen: Die Polizei greift ein, die Stimmung ist aufgeheizt und Passanten zücken ihr Handy, um das Geschehen zu dokumentieren. Für die Ordnungshüter ist das manchmal ein rotes Tuch. «Handy weg!», heisst es dann, oder: «Das ist verboten!».
Doch ist es das wirklich? Ein neues Bundesgerichtsurteil macht klar: Die Polizei darf das Filmen nicht einfach pauschal verbieten. Wenn ein Polizist es dennoch tut, riskiert er eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs oder Nötigung.
Vorfall beim Rückkehrzentrum
Auslöser war ein Einsatz im März 2024 beim Rückkehrzentrum in Urdorf ZH. Die Polizei kontrollierte und verhaftete dort einen Mann, der sich angeblich trotz Wegweisung im Land aufhielt. Seine Begleiterin Anita Brown – der Name ist geändert – war mit dem Vorgehen der Polizisten nicht einverstanden. Sie nahm ihr Mobiltelefon und begann, die Verhaftung zu filmen.
Was dann geschah, ist auf dem Video und in den Akten dokumentiert: Einer der Polizisten trat auf die Frau zu. Er deckte die Kameralinse mit der Hand ab und befahl ihr mehrfach, das Telefon wegzulegen.
Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, drohte er: «You have to follow the order of the police, otherwise I have to take you to the police station!» Auf Deutsch: «Sie müssen den Befehlen der Polizei folgen, sonst muss ich Sie auf den Posten mitnehmen!»
Zürcher Justiz wollte nicht ermitteln
Die Frau und der Verhaftete reichten Strafanzeige gegen vier beteiligte Polizisten ein. Die Vorwürfe: Amtsmissbrauch und Nötigung.
Das Obergericht des Kantons Zürich wollte den Fall jedoch gar nicht erst untersuchen lassen. Dass ein Gericht entscheidet, ob ein Strafverfahren gegen Polizisten eröffnet werden darf, ist eine Zürcher Spezialität – die der Beobachter schon in der Vergangenheit kritisiert hat.
Das Obergericht verweigerte die sogenannte Ermächtigung zur Strafverfolgung. Die Begründung der Zürcher Richter: Die Polizisten seien subjektiv davon ausgegangen, dass das Filmen verboten sei. Das Abdecken der Linse sei das «mildeste Mittel» gewesen.
Filmen war erlaubt
Das Bundesgericht sieht das nun anders und hebt den Zürcher Entscheid teilweise auf. Die Lausanner Richter stellen klar: Brown hatte das Recht, zu filmen. Die Begründung: Die Frau filmte die Amtshandlung aus einer angemessenen Distanz. Sie griff weder physisch noch verbal ein und stand nicht im Weg.
«Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner an der Ausübung der amtlichen Tätigkeit gehindert hätte», heisst es im Bundesgerichtsurteil. Das war hier aber nicht der Fall.
Dass sich der Polizist gestört fühlte, reicht nicht aus. Indem er die Linse zuhielt und mit Festnahme drohte, hat er möglicherweise seine Kompetenzen überschritten. Das Bundesgericht sieht hier «zumindest gewisse Hinweise auf eine (versuchte) Nötigung oder einen (versuchten) Amtsmissbrauch».
Das Argument der Zürcher Justiz, die Polizisten hätten in gutem Glauben gehandelt, lässt das Bundesgericht nicht gelten. Die Staatsanwaltschaft muss nun also doch ermitteln.
- Bundesgerichtsurteil: 1C_246/2025




