Das Paar hat 1996 in Taiwan geheiratet, lebt seit 2002 in der Schweiz und hat heute zwei erwachsene Kinder. Mitte 2013 beschloss es, getrennt zu leben. Während der Ehe führte die Frau den Haushalt und zog beide Kinder gross, der Mann war der Hauptverdiener.

Als er 2021 die Scheidung einreichte, forderte sie weiterhin finanzielle Unterstützung. Erst gab ihr das Bezirksgericht Brugg recht und verpflichtete den Ex-Mann zu Unterhaltszahlungen, bis er das Rentenalter erreicht habe. Als er beim Aargauer Obergericht Berufung einlegte, kürzte dieses die Unterhaltspflicht drastisch auf sechs Monate. Die Ex-Frau zog den Entscheid bis vor das Bundesgericht, ohne Erfolg.

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Über zehn Jahre Trennung ohne Jobsuche

Sowohl das Aargauer Obergericht als auch das Bundesgericht stützen sich auf das «Primat der Eigenversorgung». Das bedeutet: Auch nach einer langen, traditionell geprägten Ehe müssen beide Partner nach der Trennung so schnell wie möglich selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Das Aargauer Obergericht führte 2024 gleich mehrere Gründe an, warum die Forderungen der Ex-Frau unzulässig seien. Das Bundesgericht hat sie bestätigt.

  • Der Warnschuss: Bereits bei der Trennung im Jahr 2013 wurde die Frau ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich beruflich weiterbilden und auf eine Erwerbspflicht nach einer Scheidung vorbereiten müsse. Ihre erste Bewerbung reichte sie Ende 2022 ein, viel zu spät für das Bundesgericht.
  • Die Gesundheit: Die Frau machte gesundheitliche Beschwerden wie Bluthochdruck, Migräne und eine Erschöpfungsdepression geltend. Nur fehlte ein ärztliches Attest, das ihre Einschränkungen untermauert hätte. Ihr einziges eingereichtes Zeugnis stammte von einem Kardiologen.
  • Die Sprache: Auch das Argument ungenügender Deutschkenntnisse liess das Bundesgericht nicht gelten. Bei ihrer Einreise in die Schweiz absolvierte die Frau einen Sprachkurs auf B1-Niveau und lebt seit über 20 Jahren hier.
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Jede Arbeit ist zumutbar

Das Bundesgericht hielt fest: Auch wenn die Frau nur eingeschränkte Chancen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt habe, sei ihr grundsätzlich jede Arbeit zuzumuten. Ihre geschätzten Lebenskosten könne sie mit einer Anstellung im Verkauf, in der Gastronomie, der Reinigung oder als Pflegehelferin nach einem kurzen Kurs beim Schweizerischen Roten Kreuz problemlos selbst erwirtschaften.

Cornelia Döbeli, Rechtsexpertin beim Beobachter, warnt: «Eigenversorgung nach der Scheidung wird heute grossgeschrieben. Wer sich während einer jahrelangen Trennung nicht nachweisbar und intensiv um eine Stelle bemüht, verliert in der Regel mit der Scheidung den Anspruch auf Geld vom Ex-Partner. Bei der Frage, was einem Ehegatten an Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist, haben Gerichte viel Ermessensspielraum.»

Für die Frau nahm die Verhandlung den denkbar schlechtesten Ausgang. Ihre Beschwerde wurde abgewiesen, und sie muss die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 23. Juni 2026 veröffentlicht.

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