22-Jährige wegen zwei toter Tauben im Estrich verurteilt
Sie war nur Assistentin bei einer Verwaltung. Weil sie nicht schnell genug gehandelt hat, kassiert eine junge Zürcherin eine Geldstrafe wegen Tierquälerei.

Veröffentlicht am 19. Juni 2026 - 15:59 Uhr

Zwei Tauben mussten sterben. Aber wer ist dafür verantwortlich?
Die Tauben-Todesfalle sieht aus wie ein freundliches Zyklopenauge: ein kleines, rundes Fenster, ganz oben unter dem Hausgiebel. Es soll den Estrich belüften, wie in vielen älteren Mietshäusern in Zürich-Wiedikon. Ein Gitter verhindert, dass Vögel reinfliegen – eigentlich: Es hat sich teilweise gelöst. Tauben kommen rein, aber nicht mehr raus. Und sterben irgendwann an Hunger. Das bemerken Mieter im Oktober 2024 und rufen die Verwaltung an.
Hände gebunden
Rahel Jost nimmt das Telefon ab. Sie ist 21 Jahre alt, wohnt bei den Eltern und arbeitet noch kein Jahr als Assistentin bei der Verwaltungsfirma. Sie heisst eigentlich anders. «Ich habe sofort bei einer Schädlingsbekämpfungsfirma eine Offerte eingeholt», sagt sie fast zwei Jahre später vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich. Doch der Preis übersteigt 1000 Franken – und damit ihre Kompetenz, den Auftrag zu vergeben.
Im November holt sie zwei weitere Offerten ein, doch auch die passen nicht. Im Dezember sagt ihr die Chefin, sie solle den Hauswart aufbieten. «Da war ich froh drum – ich machte mir schon Gedanken wegen der Tauben. Aber wegen der Kostenlimite waren mir die Hände gebunden», sagt Jost.
Fahrlässige Tierquälerei
Was 2024 danach passiert, steht in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft: Am 13. Dezember fliegen erneut fünf Tauben in den Estrich und finden nicht heraus. Zwei Tauben verenden und drei muss der Wildhüter befreien. Und weiter: «Hätte sich die Beschuldigte bereits im Oktober 2024 der Sache angenommen und die nötigen Aufträge erteilt, wären keine Tiere zu Schaden gekommen», schreibt der Staatsanwalt. Er beantragt die Bestrafung wegen fahrlässiger Tierquälerei, mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 100 Franken und eine Busse.
«Ich habe gemacht, was ich konnte und was meiner Erfahrung entsprach», sagt Jost. Es tue ihr leid für die Tauben, heute würde sie es besser machen – jetzt wisse sie auch, dass es einen Wildhüter gebe.
Chefin sollte vor Gericht stehen
Josts Anwalt plädiert auf Freispruch. Es gehe um eine Straftat durch Unterlassen, aber die Voraussetzungen seien nicht gegeben. Laut Strafgesetzbuch muss die Täterin eine Pflicht zu handeln haben, auf Juristendeutsch: eine Garantenstellung. Zudem muss die Tat nach den Umständen so schlimm sein, wie wenn sie sie durch aktives Tun begangen hätte. Eine Handlungspflicht hatte seine Klientin nicht, sagt der Anwalt, weder gestützt auf das Gesetz noch auf einen Vertrag. Und bestimmt könne man ihr Verhalten nicht mit einer aktiven Tat vergleichen.
Zudem stehe die falsche Person vor Gericht: Wenn jemand verantwortlich sei, dann die Chefin.
Haftung auf Jost übertragen
Der Richter spricht Jost schuldig. Zum Handeln verpflichtet seien die Eigentümer der Liegenschaft gewesen, als Werkeigentümer. Sie müssten ihre Liegenschaft so unterhalten, dass keine Gefahr für Menschen oder Tiere besteht. «Diese Pflicht haben sie vertraglich übertragen auf die Verwaltungsfirma», sagt der Richter. Und damit auf Jost, die zuständig war. Sie wusste um die Gefahr für die Tauben. Ihr Problem mit dem Budget ändere nichts daran, dass Lebewesen qualvoll verendet seien.
Immerhin: Weil Jost noch unerfahren war, brummt ihr der Richter nur 10 statt der beantragten 40 Tagessätze auf. Bedingt, sie muss also nichts bezahlen, falls sie keine weiteren Straftaten begeht. Bezahlen muss sie aber 1100 Franken für das Vorverfahren und 1500 Franken Gerichtsgebühren. Auch das Anwaltshonorar muss sie übernehmen.
Anwalt findet es völlig unverhältnismässig
Die Verhandlung ist geschlossen, alle stehen auf. Der Anwalt kann es nicht fassen. Es sei unglaublich, sagt er, welch ein Aufwand wegen dieser Bagatelle betrieben werde. «Ich kann nicht entscheiden, was vor Gericht landet», entgegnet der Richter.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Jost kann nun ein schriftlich begründetes Urteil verlangen und Beschwerde erheben.
- Verhandlung am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2026
- Tierschutzgesetz, Tierquälerei: Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2
- Strafgesetzbuch, Begehen von Verbrechen und Vergehen durch Unterlassen: Artikel 11
- Obligationenrecht, Haftung des Werkeigentümers: Artikel 58
- Nau.ch: Zürcherin (21) muss wegen zwei toten Tauben vor Gericht




