Ein Pipi nach dem Public Viewing kostet 140 Franken
Vom fiesen Kater über die Bierdusche bis zum Wildpinkeln auf dem Heimweg: An der Fussball-WM gibts Dinge, die danebengehen können. Der Beobachter zeigt, wie Sie diese sechs Fettnäpfchen vermeiden.

Veröffentlicht am 14. Juni 2026 - 06:00 Uhr

Einen anderen Fan am Public Viewing mit Bier überschütten, nur weil dieser die Sicht versperrt? Keine gute Idee.
1. Wenn meine Lieblingsmannschaft Curaçao gewinnt, kann ich vom vielen Rumtrinken und Zigarrenrauchen am nächsten Tag meinen Job am Telefon nicht machen. Könnte mir die Chefin fristlos kündigen?
Nein, für eine fristlose Kündigung fehlt der nötige wichtige Grund. Aber weil Sie selbstverschuldet arbeitsunfähig wären, könnte die Chefin ordentlich kündigen.
Und: Man hat keinen Anspruch auf Lohn für den verpassten Tag. Wenn es bei einem Tag bleibt, dürfte alles halb so schlimm sein. Vielleicht sieht sich die Chefin das Spiel ja auch an.
2. Ein Zwei-Meter-Riese steht mir beim knallvollen Public Viewing direkt vor der Nase. Was passiert, wenn ich ihm mein Bier in den Nacken giesse?
Wenn Sie Glück haben: Liebe auf den ersten Blick. Schliesslich ist Bier nicht nur sympathisch, sondern auch erfrischend bei warmen Temperaturen.
Wenn Sie Pech haben: ein Strafverfahren wegen Tätlichkeit. Darunter fallen alle geringfügigen und folgenlosen Angriffe auf Körper und Gesundheit, die noch keine Körperverletzung sind.
Ein Gericht hat auch schon eine Person verurteilt, die eine andere nur mit Wasser begossen hat. Die Strafbehörden geben Ihnen aber nur dann eine rote Karte beziehungsweise eine Busse, wenn der Riese Strafantrag stellt.
3. Meine Kollegin aus Bosnien-Herzegowina singt jeweils beim Spiel gegen die Schweiz unsere schöne Nationalhymne extra falsch, nur um mich zu ärgern. Ist das strafbar?
Nein. Die akustischen Ergüsse Ihrer Kollegin könnten am ehesten ein rassistischer Angriff auf die Menschenwürde einer Gruppe von Personen sein – nämlich der Schweizerinnen und Schweizer. Strafbar ist solch ein diskriminierendes Verhalten aber nur, wenn es sich auf die Rasse, Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung bezieht. Die Nationalität allein ist durch die Anti-Rassismus-Strafnorm nicht geschützt.
Vielleicht hilft ein Cervelat, um die Kollegin auszuknipsen.
4. Ich hasse meinen TV-Anbieter. Er ist immer zehn Sekunden langsamer als der TV in der Beiz nebenan. Habe ich Anspruch auf eine Preisreduktion?
Wahrscheinlich nicht. Sie können nur dann etwas herausholen, wenn Ihr Anbieter seine vertraglichen Pflichten verletzt. Wenn er zum Beispiel ausdrücklich zugesichert hat, der schnellste Anbieter im ganzen Land zu sein.
Wenn nicht, gibt es nur eines: Schauen Sie die Spiele unter der Bettdecke – oder gehen Sie in die Beiz.
5. Ich habe einen Public-Viewing-Sitzplatz reserviert. Nun stecken wir alle im Zug fest und verlieren die Plätze. Schuldet mir die Bahn Schadenersatz?
Auf jeden Fall bekommen Sie einen Teil des Zugtickets erstattet: 25 Prozent, wenn Sie 60 Minuten zu spät ankommen, und ab 120 Minuten 50 Prozent – sofern die Entschädigung mindestens fünf Franken ausmacht.
Aber riesiger Frust, ein verpasstes Spiel und miese Stimmung sind kein Schaden im juristischen Sinn, deshalb gibt es kein Geld dafür.
Anders sieht es nur aus, wenn Sie für die reservierten Sitze etwas zahlen mussten und das Zugunternehmen ein Verschulden trägt. Dann besteht ein Anspruch auf Schadenersatz.
6. Nach dem Spiel hat sich sofort eine unendlich lange Schlange vor der Toilette gebildet, darum musste ich mich auf dem Weg nach Hause erleichtern. Was, wenn ich erwischt worden wäre?
Sie hätten eine Busse kassieren können. Öffentliches Urinieren ist zwar nicht schweizweit verboten.
Doch in der Polizeiverordnung der allermeisten Gemeinden steht ein entsprechendes Verbot. Wie hoch die Busse ist, variiert darum je nach Ort. In Bern sind es 140 Franken, in Aarau 60 Franken.
- Obligationenrecht: Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen (fristlose Kündigung), Art. 337
- Strafgesetzbuch: Tätlichkeiten, Art. 126
- Strafgesetzbuch: Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Anti-Rassismus-Strafnorm), Art. 261bis
- SBB: Entschädigung bei Verspätung





