Finn wird im selben Jahr 16, in dem er das erste Mal ein Gefängnis von innen sieht. Er ist das, was jeder Teenager mal ist: orientierungslos. Aber bei Finn artet die Situation aus.

Auf dem Papier ist Finn, der eigentlich anders heisst, ein Sorgenkind: Er schwänzt regelmässig die Schule und hält sich nicht an Regeln. Wenig hilfreich dabei ist, dass er ADHS hat und die Medikamente unregelmässig einnimmt. Weil sein Vater im Ausland lebt, kann sich nur seine Mutter um ihn kümmern. Doch sie ist überfordert. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) richtet deswegen eine Beistandschaft ein. Aber Finns Mutter kooperiert nicht, die Beiständin kann kaum helfen.

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Auch eine familiäre Auszeit bei seinem Vater im Irak bringt nichts: Kaum ist Finn zurück in der Schweiz, schwänzt er wieder die Schule und begeht mehrere Delikte. Dann wird ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet.

Gitter mangels Heimplatz 

Die Jugendanwaltschaft Unterland ordnet eine geschlossene stationäre Beobachtung an, Finn soll einen Platz im Jugendheim bekommen. Aber kein geeignetes Jugendheim hat Platz für ihn. Also greifen die Behörden zu einer Notlösung: Finn landet vorübergehend in der Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West. Das Vorgehen ist auch als «Organisationshaft» bekannt. Erst nach vier Wochen hat ein geeignetes Jugendheim Platz für Finn. Gegen seine Notfall-Inhaftierung legt Finn Beschwerde ein und zieht den Fall bis vor das Bundesgericht.

Beratung mit Chatbot

Finns Anwältin verlangt, dass die Jugendanwaltschaft seinen Gefängnisaufenthalt als unrechtmässig anerkennt. Zudem soll er entschädigt werden. Während seines Gefängnisaufenthalts habe Finn dasselbe Haftregime erdulden müssen wie in der jugendstrafrechtlichen Untersuchungshaft. Bei einer solchen muss ein Zwangsmassnahmengericht spätestens nach sieben Tagen die Haft überprüfen. In seinem Fall sei das nie passiert.

Sie kritisiert die Jugendanwaltschaft für ihr Vorgehen: Ein Mangel an Heimplätzen dürfe nicht dazu führen, dass Jugendliche wochenlang im Gefängnis landen. Die Jugendanwaltschaft hält dagegen, dass Finns häusliches und soziales Umfeld ihm keinen Halt mehr bieten konnte. Alle früheren Massnahmen, um ihn zu unterstützen, hätten nicht gewirkt. Finn habe sich in einer akuten Gefährdungslage befunden. Deswegen habe man die geschlossene stationäre Beobachtung angeordnet.

Gefängnis als temporäre Schutzmassnahme

Das Bundesgericht weist Finns Beschwerde ab. Im Jugendstrafrecht ist eine geschlossene Unterbringung als Krisenintervention zulässig, wenn der Schutz der Jugendlichen nicht anders gewährleistet werden kann. Auch Finns Organisationshaft sei eine verhältnismässige Schutzmassnahme – solange die Behörden mit Hochdruck nach einem Heimplatz gesucht hätten.

Das ist hier der Fall: Die Jugendanwaltschaft hat am ersten Tag schweizweit Anfragen verschickt, um für Finn einen Platz in einem geeigneten Heim zu finden. Sein knapp vierwöchiger Gefängnisaufenthalt verstösst somit weder gegen das Bundesrecht noch die Menschenrechtskonvention.

International werden solche fürsorglichen Schutzmassnahmen wiederholt kritisiert, etwa vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser betont im Urteil Bouamar gegen Belgien, dass das Unterbringen von Jugendlichen in einem Gefängnis mangels freier Heimplätze gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 5 Europäische Menschenrechtskonvention) verstossen kann. Jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen dürfen nicht in einer Verwahrung im Strafvollzug enden.

Der Entscheid des Bundesgerichts ist rechtskräftig. Weil Finn mittellos ist, muss er zumindest keine Gerichtskosten zahlen.

Ihre Meinung ist gefragt

Was denken Sie dazu, dass Jugendliche ins Gefängnis müssen, wenn kein Heimplatz frei ist? Schreiben Sie uns in den Kommentaren.

Quellen
  • Bundesgericht: Urteil 7B_571/2026 vom 5. August 2026
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Urteil Bouamar v. Belgium / 9106/80 vom 27. Juni 1988
  • Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer: Beschluss UH260077 vom 1. April 2026