Grundsätzlich steht es einem Grundeigentümer frei, sein Eigentum nach eigenem Belieben zu nutzen, also auch dort Fahrzeuge abzustellen. Sobald allerdings ein Fahrzeug ohne Kontrollschilder über längere Zeit ungenutzt im Freien steht, greifen öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere aus dem Umwelt- und Gewässerschutzrecht.

Ein Auto, das nicht mehr fahrbereit und fahrtüchtig ist, kann als Abfall eingestuft werden. Ausserdem kann durch das Auslaufen von Öl oder Bremsflüssigkeit die Umwelt gefährdet sein.

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Dann kann die Gemeinde eine Räumungsverfügung erlassen oder eine Busse aussprechen. Möglich ist auch, dass kantonale Bauordnungen oder kommunale Polizeireglemente die Behörden auf den Plan rufen. Wenn beispielsweise das fahruntüchtige Fahrzeug das Ortsbild massgeblich beeinträchtigt oder als stationäre Anlage ohne entsprechende Baubewilligung eingestuft wird.

Gewisse Kantone verlangen übrigens schon für das mehrmonatige Abstellen von fahrtüchtigen Fahrzeugen, etwa von grossen Campern, eine Baubewilligung.

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