Eine gewaltige Lawine aus Fels, Eis und Schlamm ging am 28. Mai 2025 auf das Walliser Bergdorf Blatten nieder. Die Gesteinsmassen begruben 130 Häuser unter einem bis zu 30 Meter hohen Schuttkegel. Mehr als ein Jahr später nach dem verheerenden Bergsturz stehen die Häuser immer noch leer, und die Betroffenen fragen sich: Wo werden wir in Zukunft wohnen?

Diese Frage stellt sich auch Werner Richter. Gemeinsam mit seiner Frau besitzt er eine Zweitwohnung in Blatten, die durch den Bergsturz komplett zerstört wurde. Als Richter den Schaden seiner Versicherung Mobiliar meldete, teilte diese ihm mit, dass ihm aufgrund einer Sonderregelung für den Fall Blatten 75 Prozent der Versicherungssumme sofort ausbezahlt würden.

Partnerinhalte
 
 
 
 

Die restlichen 25 Prozent würden jedoch erst überwiesen, wenn er innerhalb von fünf Jahren im Kanton Wallis eine Immobilie mit demselben Zweck baue oder kaufe. Wie der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) auf Anfrage bestätigt, gibt es für diese Sonderregelung keine gesetzliche Grundlage. Angesichts der Fülle beschädigter Gebäude gilt sie vielmehr als gut gemeinte, pragmatische Soforthilfe.

«Für Zweitwohnungs­­besitzer ist es extrem schwierig, eine passende Liegenschaft zu finden.»

Zweitwohnungsbesitzer Richter ärgert sich über die Sonderregelung und fühlt sich ungerecht behandelt. «Ich bin zu alt, um noch einmal in eine Wohnung im Wallis zu investieren», sagt er. Zudem bemängelt er, dass damit zwei Klassen von Anspruchsberechtigten geschaffen werden: Wer erneut im Kanton investiert, erhält die fehlenden 25 Prozent – allen anderen wird die Restzahlung vorenthalten.

Werner Richter stellt den Zusammenhang mit dem eigentlichen Schadenfall in Frage: «Diese Einschränkung trifft die meisten im Dorf Blatten. Einheimische können damit vielleicht leben, weil sie in der Region bleiben und ohnehin investieren wollen. Für Zweitwohnungsbesitzer, die dem Zweitwohnungsgesetz unterstehen, ist es jedoch extrem schwierig, überhaupt eine passende Liegenschaft zu finden.»

Die Sonderregelung: 75 oder 100 Prozent Versicherungssumme

Gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Mobiliar erhält normalerweise die gesamte Versicherungssumme, wer sein Haus oder seine Wohnung innerhalb von 24 Monaten wieder in derselben Gemeinde aufbaut. Für die Versicherten hat die Sonderregelung somit durchaus Vorteile: Sie erhalten mehr Zeit für die Suche nach einer neuen Immobilie. Und da Blatten seit dem Bergsturz in der Gefahrenzone liegt, dehnt die Regelung zudem den räumlichen Rahmen für den Wiederaufbau auf den gesamten Kanton Wallis aus. Dass er auf das Wallis beschränkt bleibt, liegt nicht zuletzt im volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons.

Beratung mit Chatbot

Die Mobiliar schreibt auf Anfrage, dass die Regelung eine ergänzende Lösung sei, mit der betroffene Kundinnen und Kunden gegenüber der vertraglichen Ausgangslage bessergestellt würden. Und ergänzt: Wer nicht damit einverstanden ist, kann seine Einwände bei der Versicherung geltend machen und rechtlich dagegen vorgehen. Das heisst: Das Ehepaar Richter muss die Sonderregelung nicht annehmen. Es kann sich auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Mobiliar berufen. Allerdings wären sie damit schlechtergestellt.

Der Fall wirft beim Ehepaar und dessen Zweitwohnung die Frage auf, weshalb die Versicherungssumme an eine Reinvestition in der Gemeinde oder – wie in diesem Fall – an den Wohnkanton gebunden ist. Gerade bei Zweitwohnungsbesitzer ist das Interesse, wieder vor Ort zu investieren, vermutlich geringer, da ihr Lebensmittelpunkt woanders liegt. Und ab einem gewissen Alter, wie beim 79-jährigen Werner Richter, stellt sich auch die Frage, ob man überhaupt in eine neue Wohnung investieren möchte. Das sind jedoch individuelle Fragen, die dem volkswirtschaftlichen Interesse – nämlich die Eigentümer möglichst vor Ort zu behalten – unterliegen.

 

Was ist Ihre Meinung?

Denken Sie auch das Zweitwohnungsbesitzer benachteiligt sind? Oder nicht? Schreiben Sie uns in den Kommentaren.

Quelle