Richtlinien für TV und Radio

Das Schweizer Fernsehen SRG und private Sender müssen sich an Regeln halten, festgelegt im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Dazu gehört:


  • Die Sendungen müssen die Grundrechte respektieren. Sie müssen die Menschenwürde achten, dürfen nicht diskriminierend sein.
  • Es ist nicht erlaubt, Gewalt zu verherrlichen oder zu verharmlosen.
  • Redaktionelle Sendungen müssen Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
  • Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
  • Die Sender müssen möglichst vielfältig über verschiedene Ansichten und Ereignisse berichten.
  • Die Sender müssen dafür sorgen, dass Minderjährige nicht mit Inhalten konfrontiert werden, die ihre Entwicklung gefährden – zum Beispiel indem sie die Sendezeit entsprechend wählen.
So kann man sich beschweren

Wer den Eindruck hat, ein Sender habe gegen eine der oben aufgeführten Regeln verstossen – zum Beispiel weil man einen Beitrag als frauenfeindlich empfindet –, muss das nicht hinnehmen. So meldet man Beanstandungen:


  • Wo? Für Beschwerden zur SRG: innert 20 Tagen bei der unabhängigen Ombudsstelle. Sie vermittelt und verfasst einen Bericht.
  • Für Beschwerden zu Privatsendern: Ombudsstelle der privaten Radio- und Fernsehveranstalter.
  • Falls sich bei der Ombudsstelle keine befriedigende Lösung findet, kann man sich an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) wenden – innert 30 Tagen nachdem der Bericht der Ombudsstelle eingetroffen ist. Dazu muss man einen besonders engen Bezug zur beanstandeten Publikation haben, etwa weil man darin erwähnt wurde. Sonst muss man 20 Unterschriften vorweisen.
  • Die Verfahren sind kostenlos.
     
  • Was? Beanstandet werden können alle nationalen, regionalen und lokalen Radio- und TV-Sendungen und das übrige publizistische Angebot, etwa Teletext oder Online-Inhalte.
     
  • Wie? Beschwerden müssen schriftlich erfolgen. Zudem muss man kurz begründen, inwiefern der Bericht inhaltlich mangelhaft sein soll.
     
  • Wozu? Wenn die UBI feststellt, dass ein Sender die Regeln verletzt hat, kann sie von ihm verlangen, den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit sich die Verletzung nicht wiederholt. In besonders krassen Fällen kann sie beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beantragen, dass das Programm verboten wird.
Mehr zur Radio- und Fernsehgebühr bei Guider

Welche Daten fliessen von den Einwohnerkontrollen zur Serafe? Müssen auch Untermieter eine Abgabe leisten? Und innert welcher Frist muss man die Jahres- oder Teilrechnung bezahlen? Eine übersichtliche Zusammenstellung finden Sie als Beobachter-Abonnentin oder -Abonnent im Merkblatt «Abgabe für Radio und Fernsehen (Serafe)».

Das gilt für Werbung

Nicht nur für redaktionelle Beiträge, sondern auch für das Ausstrahlen von Werbung im Radio und im Fernsehen gelten Vorschriften. Kontrolliert werden sie durch das Bundesamt für Kommunikation.


  • Darf für alles Mögliche geworben werden? Nein. Es ist verboten, im Radio oder im Fernsehen etwa für Zigaretten Werbung für E-Zigaretten Verdampfte Versprechungen oder für politische Parteien zu werben.
  • Ist Werbung für Alkohol erlaubt? Ja, aber es gelten strenge Vorschriften. Eine Person zu zeigen, die persönliche Probleme mit Alkohol «löst», wäre nicht erlaubt. Und Abstinenzler dürfen nicht negativ dargestellt werden.
  • Dürfen beliebig Werbeblöcke ausgestrahlt werden? Nein. Das ist genau geregelt. Die SRG darf zum Beispiel eine Nachrichtensendung von 90 Minuten nur einmal mit Werbung unterbrechen.
  • Wie muss die Werbung platziert sein? Sie muss deutlich vom redaktionellen Teil getrennt sein, etwa durch ein akustisches oder optisches Signet. Grundsätzlich muss sie in Blöcken gesendet werden und eindeutig als Werbung erkennbar sein. Schleichwerbung ist verboten.
  • Wie lang darf Werbung dauern? Die Werbung auf SRF darf insgesamt höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit ausmachen.
  • Dürfen alle Sendungen durch Werbung unterbrochen werden? Nein, solche für Kinder Apps für Kinder Gefahr durch Werbevideos und In-App-Käufe nicht. Ebenso verboten ist Werbung in übertragenen Gottesdiensten sowie in den Radioprogrammen der SRG.
  • Darf sich Werbung an Minderjährige richten? Ja. Sie darf aber nicht mangelnde Lebenserfahrung ausnutzen oder sie in ihrer Entwicklung gefährden. Alkoholwerbung, die sich an Minderjährige richtet, wäre verboten.
Der berühmte Service public

Die SRG hat einen gesetzlichen Programmauftrag. Sie darf das Publikum nicht ausschliesslich unterhalten, sondern muss im Sinn des Service public auch Aufgaben erfüllen – zum Beispiel die kulturellen Werte des Landes stärken und die schweizerische Kultur fördern. Zudem muss sie umfassend, vielfältig und sachgerecht in allen drei Amtssprachen informieren und regelmässig bildende Inhalte ausstrahlen.

Die besten Artikel – Woche für Woche
«Die besten Artikel – Woche für Woche»
Peter Johannes Meier, Ressortleiter
Der Beobachter Newsletter