Sie können verlangen, dass Ihre defekten Schuhe gegen einwandfreie umgetauscht werden. Ist dies nicht möglich, weil das Geschäft Schuhe derselben Art nicht mehr hat, muss es Ihnen das Geld zurückzahlen.
Dieser gesetzliche Garantieanspruch gilt aber nur, wenn er vertraglich nicht ausgeschlossen oder geändert wurde. Also wenn sich das Geschäft zum Beispiel das Recht vorbehalten hat, im Garantiefall nur einen Gutschein abzugeben. Auf diese Einschränkung muss Sie der Verkäufer aber bereits beim Kauf der Schuhe hingewiesen haben. Hat er dies versäumt, hat das Geschäft das Nachsehen: Die Einschränkung ist nicht gültig, weil sie Ihnen beim Abschluss des Kaufvertrags nicht bekannt war. Dasselbe gilt, wenn der Hinweis auf den Gutschein nur auf der Quittung steht, denn eine Quittung ist nie Bestandteil eines Vertrags.