Zentrale Lage, 4,5 Zimmer, 220 Franken pro Nacht zuzüglich Reinigungskosten – mit diesem Angebot warb ein Zürcher Mieter auf der Buchungsplattform Airbnb für seine Wohnung. Die Anzeige stiess auf grosses Interesse, doch die anderen Mieter beklagten sich über das Verhalten der Gäste. Sie fühlten sich gestört. Als der Vermieter vom Untermietverhältnis erfuhr, klagte er vor Gericht und bekam recht.

Es handelt sich um den ersten Mietrechtsfall im Zusammenhang mit Buchungsplattformen wie Airbnb, den ein Schweizer Gericht behandelte.

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Missbräuchliche Preise, störende Gäste

Das Mietgericht hielt fest, dass bei der Weitervermittlung einer Wohnung über Plattformen wie Airbnb dieselben Regeln gelten wie bei der Untervermietung. Demnach ist diese grundsätzlich erlaubt. «Der Mieter und Untervermieter muss allerdings die Zustimmung des Vermieters einholen», wie es im Urteil steht. Der Vermieter prüft dann in der Regel, ob der Vertrag nicht missbräuchlich ist und ob keine Nachteile für ihn und die anderen Mieter entstehen.

Das Gericht entschied ausserdem, dass der Preis der Mietwohnung unverhältnismässig hoch und somit unzulässig war. «Beim Untervermieten seiner Wohnung darf der Mieter grundsätzlich keinen Gewinn machen», so Beobachter-Expertin Ursina Winkler. «Der Mietzins der untervermieteten Wohnung muss demnach gleich sein wie derjenige des Hauptmietvertrages. Lediglich für die Möblierung und Reinigung darf ein angemessener Aufpreis verlangt werden.»

Somit ist der Betrag von 220 Franken pro Nacht inklusive Reinigungskosten im Vergleich zu einer Monatsmiete, die umgerechnet circa 107 Franken pro Nacht beträgt, unverhältnismässig. Deshalb müssen die 1620 Franken Gewinn dem Vermieter ausbezahlt werden. Des Weiteren darf der Beklagte zukünftig keine Gäste mehr gegen Entgelt bei sich aufnehmen. Dies, da sich seine Aussagen im Gerichtsverfahren mehrfach als falsch erwiesen haben. «Bietet der Mieter aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit keine Gewähr für eine korrekte Untervermietung über Buchungsplattformen, kann ihm diese ganz untersagt werden», so das Urteil.

Untervermietung über Internetportale: Das ist zu beachten

Grundsätzlich ist das Vermieten einer Wohnung über Onlineportale erlaubt, es gibt aber Regeln: 

  1. Der Mieter muss seinen Vermieter informieren.
  2. Der Mieter muss sich an die mietrechtlichen Bestimmungen zur Untermiete halten. Die Bedingungen der Untervermietung sind offenzulegen, der Vermieter muss damit einverstanden sein.
  3. Das Untermietverhältnis darf dem Vermieter keine Nachteile bringen.
  4. Der Mieter muss die Absicht haben, die Wohnung auch weiterhin selber zu nutzen.
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Bei Wohngemeinschaften und Wohnungen zur Untermiete ist es besonders ratsam, den Mietvertrag vor der Unterzeichnung genau zu studieren. Beobachter-Mitglieder erfahren, was die strittigsten Punkte sind.