Amanda Schäfer* wünschte sich einen lieben Mann. Also versuchte sie ihr Glück bei Elitepartner. Doch dann klickte sie daneben: Statt eines Abonnements für drei Monate löste sie eines für drei Jahre. Sofort kündigte sie den gesamten Vertrag per Mail. In der Antwort listete Elitepartner wortreich auf, warum Schäfer dennoch zahlen müsse. Doch kein einziger der vorgebrachten Punkte ist stichhaltig.

«Es besteht kein jederzeitiges Kündigungsrecht – weder nach Auftragsrecht zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung noch nach allgemeinem Auftragsrecht.»

Falsch. Ein Vertrag mit einer Online-Partnervermittlung fällt unter das Auftragsrecht im Obligationenrecht (OR), sogar unter die speziellen Bestimmungen zur Partnerschaftsvermittlung. Daraus folgt:

Diese gesetzlichen Bestimmungen sind zwingend. Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen So weichen AGB vom Gesetz ab können das Gesetz nicht aushebeln.
 

«Es handelt sich nicht um eine klassische Partnervermittlung. Die Art. 406a ff. OR sind nicht auf Online-Partnervermittlungen ausgelegt.»

Doch. Als die OR-Bestimmungen entstanden, suchte noch kaum jemand im Internet einen Partner. Aber namhafte Juristen sind sich einig: Sobald die Vermittler den Kunden, gestützt auf ein Persönlichkeitsprofil, individuelle Partnervorschläge machen, liegt ein Partnervermittlungsvertrag vor.
 

«Mangels gesteigertem Vertrauensverhältnis ist Art. 404 OR (Kündigungsrecht) nicht anwendbar. Gemäss Bundesgericht ist darauf abzustellen, ob nach Art des Vertrags ein gesteigertes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien vorliegt (BGer_284/2013 vom 13. Februar 2014). Dies ist bei Internetplattformen offensichtlich nicht der Fall.»

Doch, sogar erst recht. Im zitierten Entscheid geht es um die Verwaltung einer Liegenschaft. Das Bundesgericht bekräftigt darin ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Verwaltung. Mindestens gleich viel Vertrauen brauchen Partnersuchende: Im Persönlichkeitstest verraten sie gleich reihenweise private Gewohnheiten und die Wünsche an den Traumpartner. Das ist einiges intimer, als eine Liegenschaft verwalten zu lassen.
 

«Entsprechend rechtfertigt sich das jederzeitige Kündigungsrecht, welches der vom OR geprägten Vertragsfreiheit und dem Grundsatz ‹pacta sunt servanda› diametral zuwiderläuft, auch nicht.»

Falsch. Neben der Vertragsfreiheit und dem Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind («pacta sunt servanda»), sagt ein weiterer Grundsatz: Spezielle Vorschriften gehen den allgemeinen vor – eben wie das zwingende, jederzeitige Kündigungsrecht im Auftragsrecht und die speziellen Schutzvorschriften bei der Partnervermittlung.
 

«Aus Kulanz sind wir zu folgender Einigung bereit: Wir reduzieren den Gesamtpreis um 50 Prozent auf 414.97 CHF.»

Pikant: In der ersten E-Mail hatte Elitepartner noch keinen Rabatt angeboten, in der zweiten 20 Prozent und in der dritten dann 50 Prozent. Diese Salami-Taktik zeigt, dass die Argumente von Elitepartner weder Hand noch Fuss haben.

Auf Rückfrage des Beobachters wiederholt Elitepartner obige Argumente, räumt aber ein, dass die rechtliche Einordung der Verträge umstritten sei.
 

*Name geändert

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