Nein. Die EU-Verordnung sieht keine pauschale Entschädigung vor, wenn sich der Flug verspätet.

Der Europäische Gerichtshof hat zwar einmal entschieden, dass Passagiere trotzdem eine Entschädigung verlangen können, wenn der Flug mehr als drei Stunden zu spät ankommt. Dem hat aber das Bezirksgericht Bülach widersprochen – die EU-Rechtsprechung sei in der Schweiz nicht verbindlich. Für Schweizer Passagierinnen und Passagiere ist die Situation also unklar.

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Das Amtsgericht Köln hat 2023 entschieden, dass Fluggäste einchecken und die Reise antreten müssen, um ihre Rechte zu wahren. Wenn man vorher schon verzichte, sei noch gar nicht klar, wie gross die Ankunftsverspätung schliesslich sein werde. Obwohl auch dieses Urteil für Schweizer nicht verbindlich ist, kann es als Orientierung dienen.

Klar ist aber: Wenn man seit dem geplanten Abflug länger als fünf Stunden am Gate hockt, kann man auf die Reise verzichten und sich immerhin die Ticketkosten erstatten lassen.

In welchen Fällen Sie bei einer Flugverspätung, ‑annullierung oder ‑überbuchung eine Entschädigung zugute haben, zeigt Ihnen der Flugrecht-Check des Beobachters.

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