Laut Gesetz darf die alte Krankenkasse Ihre Kündigung erst dann berücksichtigen, wenn sie eine Mitteilung über die Aufnahme in der neuen Kasse erhalten hat. Der Grund dafür liegt im Krankenkassenobligatorium, das keine Versicherungslücken zulässt. Die Mitteilung über die neue Versicherung muss laut einem Bundesgerichtsentscheid direkt von der neuen zur alten Krankenkasse erfolgen. Es genügt also nicht, wenn Sie selbst eine Bestätigung an die alte Kasse weiterleiten. Dieses Vorgehen setzt natürlich auch voraus, dass die neue Krankenkasse den Namen der alten Versicherung kennt. Sie müssen also auf eine entsprechende Anfrage Auskunft geben.

Kasse wird für Verspätung behaftet

Wie das oberste Gericht ebenfalls klargestellt hat, gibt es keine Doppelversicherung. Der Beginn der neuen Versicherung wird deshalb hinausgeschoben. In Ihrem Fall ist die Mitteilung über die neue Versicherung wohl erst im Januar erfolgt, so dass Sie erst ab Februar bei der neuen Kasse versichert sind. Für den Januar müssen Sie demnach nur der alten Kasse die Prämie bezahlen, und diese bleibt für die ärztlichen Behandlungen im Januar zuständig.

Folgerichtig gilt auch noch die alte Franchise von 1500 Franken. Diejenigen Arztkosten, die Sie nach der Abrechnung der alten Kasse selber tragen müssen, bleiben aber nicht einfach an Ihnen hängen. Sofern die neue Kasse für die verspätete Mitteilung verantwortlich ist, wird sie schadenersatzpflichtig. Sie muss Ihnen nicht nur die Prämiendifferenz bezahlen, falls die neue Prämie tiefer ist, sondern auch die Arztkosten, die Sie wegen der höheren Franchise von der alten Kasse nicht erhalten. Mit anderen Worten: Die neue Kasse muss Sie so behandeln, wie wenn der Wechsel rechtzeitig erfolgt wäre.

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