Wer seine Arbeitsstelle verlässt, aber nicht in Pension geht, muss meist auch aus der Pensionskasse austreten. Kein Problem, wenn man gleich wieder einen Job antritt und in eine neue Kasse kommt. Bei einem Arbeitsunterbruch oder falls man sich selbständig macht, sollte das Vorsorgegeld aber irgendwo untergebracht werden. Oft geht es um grosse Summen, die für viele Jahre platziert werden wollen. Wer sich keine Gedanken zu Risiko, Rendite und Steuern macht, könnte viel Geld verlieren.

Sieben Möglichkeiten, wie Sie Ihre Pensionskassengelder anlegen können:

1. Bank oder Versicherung?

Sie können das Kapital zu einer Freizügigkeitsstiftung oder Versicherungsgesellschaft transferieren. Bei einer Versicherung ist es sehr gut geschützt. Die Versicherungsansprüche sind jederzeit garantiert. Meist ist ein Erlebensfallkapital bei Ablauf und ein Todesfallkapital versichert, das Sie oder die Hinterbliebenen auf jeden Fall erhalten. Da aber Kosten für die Versicherung anfallen, ist bei kurzer Versicherungsdauer auch ein Verlust möglich. Holen Sie verschiedene Offerten ein und vergleichen Sie.

Bei einer Freizügigkeitsstiftung sieht es punkto Sicherheit etwas anders aus. Die Stiftungen legen das Guthaben bei einer Bank an. Falls die Bank in Konkurs geht Schutz von Guthaben Wie sicher ist mein Geld noch? , sind maximal 100'000 Franken Vorsorgekapital pro Kunde geschützt. Geht allerdings die Freizügigkeitsstiftung in Konkurs, gibt es keinen Schutz. Der Sicherheitsfonds BVG schützt nur bei maroden Pensionskassen. Dafür gibt es bei der Banklösung mehr Flexibilität. Da es sich meist um hohe Beträge handelt, lohnt sich ein Vergleich.

Momentan offerieren Banken Zinsen zwischen 0,0 und 0,25 Prozent. Ein Wechsel zu einer anderen Einrichtung ist möglich, teils gibt es aber Kündigungsfristen. Einige Banken fordern auch Gebühren, meist bei Vorbezug für Wohneigentum.

Auch sonst ist es ratsam, sich nach Kosten zu erkundigen. So verlangt etwa die Schwyzer Kantonalbank bei der eigenen Stiftung für Kontoschliessung 800 Franken, wenn der Kontoinhaber im Ausland wohnt. Wer bei der gleichen Bank ein Konto bei der Swisscanto-Freizügigkeitsstiftung wünscht, hat diese Kosten nicht.

2. Fondsanlagen

Wenn Sie das Freizügigkeitskapital mehr als zehn Jahre und allenfalls bis zur Pensionierung nicht mehr anrühren wollen, ist auch die Anlage in Fonds denkbar. Langfristig kann man nämlich eine höhere Rendite erzielen als auf dem Konto.

Dafür gehen Sie Risiken ein: Fonds investieren etwa in Obligationen oder Aktien. Sie können das ganze Kapital oder einen Teil anlegen. Vergleichen Sie die im Fonds enthaltenen Gebühren (TER), die Kosten bei Kauf, Verkauf und für die Depotverwaltung. Auch hier sind die Unterschiede gross. Lassen Sie sich über Anlage und Risiken beraten. Kaufen Sie nur, was Sie verstehen.

3. Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Wenn Sie das Kapital weder bei einer Bank noch einer Versicherung platzieren wollen, können Sie ein Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eröffnen. Die Stiftung wurde im Auftrag des Bundes gegründet.

Wer seiner Pensionskasse nicht mitteilt, wohin die Austrittsleistung überwiesen werden soll, erhält automatisch ein Freizügigkeitskonto bei der BVG-Auffangeinrichtung. Die Kontoführung ist kostenlos, nur im Zusammenhang mit Wohneigentumsförderung erhebt die Stiftung Gebühren. Der Zins beträgt derzeit 0,01 Prozent.

Bei der Auffangeinrichtung haben Sie auch die Möglichkeit, die obligatorische berufliche Vorsorge weiterzuführen. Sie können weiter für das Alter sparen und auch die Risiken Invalidität und Tod versichern. Da Sie keinen Arbeitgeber haben, zahlen Sie jedoch sämtliche Beiträge selber.

Mit dieser Lösung können Sie im Vorsorgefall eine lebenslange Rente beziehen. Sie müssen sich innert 90 Tagen nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der Stiftung anmelden. Überobligatorische Leistungen können Sie nicht versichern.

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Arbeitnehmende zahlen jahrelang in die Pensionskasse (2. Säule) der Arbeitgeberin ein, bei einem Stellenwechsel manchmal sogar in mehrere. Guider bietet Beobachter-Mitgliedern mithilfe von Merkblättern und Vorlagen eine optimale Entscheidungsgrundlage. Etwa zur Frage, ob sich ein Einkauf in die Pensionskasse lohnt oder wie ein Budgetplan hilft, um Einkünfte und Ausgaben im Pensionsalter im Griff zu haben.

4. Aus- und Eintritt bei der Pensionskasse

Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis beenden und aus der Pensionskasse ausscheiden, müssen Sie der Kasse mitteilen, wohin sie das Freizügigkeitskapital überweisen soll. Falls Sie gleich eine neue Stelle antreten, geht das Kapital an die neue Vorsorgeeinrichtung.

Wer keine neue Stelle hat, muss eine Freizügigkeitslösung haben. Die alte Pensionskasse kann beim Austritt das Kapital auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen aufteilen. Das kann aus Sicherheits- und Steuergründen sinnvoll sein. Sie haben aber keinen Rechtsanspruch auf eine Aufteilung, der Entscheid liegt bei der Kasse.

Gut zu wissen: Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber haben Versicherte ab dem 58. Altersjahr die Möglichkeit, weiterhin bei der angestammten Pensionskasse zu bleiben. Bei dieser Variante bezahlen die versicherten Personen die Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers für die Risiken Tod und Invalidität sowie die Verwaltungskosten selbständig.

Wenn Sie nach einem Unterbruch wieder eine neue Stelle antreten, sind Sie verpflichtet, sämtliche vorhandenen Freizügigkeitsleistungen in die neue Pensionskasse einzubringen. Nur wenn Ihr Kapital die vollen reglementarischen Leistungen übersteigt, kann der Überschuss auf einem Freizügigkeitskonto bleiben. In der Praxis gibt es jedoch kaum eine Kontrolle und schon gar keine Sanktionen, sollten Sie das Kapital nicht in die neue Kasse überweisen.

 

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5. Bezugsmöglichkeiten

Bei Vorsorgeguthaben, die nicht in einer Pensionskasse, sondern auf einem Freizügigkeitskonto liegen, kommt das Freizügigkeitsgesetz zur Anwendung. Ein Vorbezug der Altersleistung ist fünf Jahre vor dem Referenzalter möglich. Weist die versicherte Person nach, dass sie über das Referenzalter weiter erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben (Art. 16 FZV). Personen, die ihre Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 in den Jahren 2024 bis 2029 beziehen müssen, weil sie das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben, und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Leistungen bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben. Ab 2030 ist kein solcher Aufschub über Alter 65 mehr möglich, wenn die Person nicht mehr erwerbstätig ist.

Zuvor ist ein Vorbezug nur für selbstbewohntes Wohneigentum oder die Barauszahlung für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei endgültigem Verlassen der Schweiz (mit Einschränkungen) möglich.

Sie können die Auszahlung auch verlangen, wenn Sie eine volle IV-Rente beziehen oder wenn das Kapital kleiner ist als ein Jahresbeitrag.

Teilauszahlungen sind nur für Wohneigentum möglich, in allen anderen Fällen müssen Sie das Konto oder die Police auflösen. Nur wer die Auszahlung auf zwei verschiedene Einrichtungen erhalten hat, kann das Kapital gestaffelt beziehen, indem die beiden Konten in verschiedenen Jahren aufgelöst werden.

6. Steuern bei Wohnort «Schweiz»

Freizügigkeitskapital und Erträge sind bis zur Auszahlung steuerfrei. Wer sich sein Vorsorgekapital auszahlen lässt, zahlt eine einmalige Steuer. Die Besteuerung erfolgt zu einem reduzierten Satz, separat vom übrigen Einkommen.

Der Steuersatz ist abhängig vom Wohnort zum Bezugszeitpunkt und der Kapitalhöhe. Wie bei der normalen Einkommenssteuer zahlen Sie Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und allfällige Kirchensteuern. Danach zählt das Kapital zum freien Vermögen und unterliegt der Vermögenssteuer.

7. Steuern bei Wohnort «Ausland»

Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen und hier nicht mehr steuerpflichtig sind, muss die auszahlende Stelle vom Kapital eine Quellensteuer abziehen und ans Steueramt überweisen. Die Höhe ist abhängig vom Tarif des Kantons, in dem die Stiftung oder die Versicherung den Sitz hat.

Am günstigsten ist die Quellensteuer im Kanton Schwyz. Wer das spezielle Freizügigkeitskonto der dortigen Kantonalbank wählt, zahlt viel weniger Steuern als beim spesenfreien Konto von Swisscanto. Swisscanto hat den Sitz im Kanton Basel-Stadt. Bei einer Auszahlung von 500'000 Franken beträgt die Steuer 22'825 (SZ) respektive 47'075 Franken (BS). Bei einer Million zahlen Sie 48'025 (SZ) oder 99'775 Franken (BS).

Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem neuen Domizil und der Schweiz besteht, können Sie die Quellensteuer zurückfordern, sofern Sie den dortigen Steuerbehörden die Auszahlung gemeldet haben.

Nicht möglich sind…
  • … weitere Einkäufe oder Einlagen auf ein Freizügigkeitskonto oder eine -police. Wenn Sie ohne Anschluss an eine Pensionskasse das Alterssparen fortführen wollen, müssen Sie das bei der Auffangeinrichtung tun. Sonst können Sie nur in der freien Vorsorge und gegebenenfalls in der Säule 3a sparen.
  • … Rentenbezüge aus dem Freizügigkeitskapital. Das bietet nur die Weiterversicherung des Obligatoriums bei der Auffangeinrichtung. Andernfalls müssen Sie das Kapital beziehen und selber einteilen oder eine teure Leibrente bei einer Versicherungsgesellschaft kaufen.
  • … Aufteilungen eines Freizügigkeitskontos. Nur für Wohnzwecke sind Teilbezüge ab 20'000 Franken möglich. In allen anderen Fällen müssen Sie das Konto auf einmal auflösen und versteuern. Nur eine Pensionskasse hat die Möglichkeit, das Kapital auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen zu überweisen. Sie ist dazu aber nicht verpflichtet.
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