Ja. Zumindest sofern das Reglement nichts anderes sagt. Denn dann gilt das Gesetz – und dieses sieht vor, dass hier die Mehrheit das Sagen hat. Einen einstimmigen Beschluss braucht es selten. So etwa, wenn es um eine bauliche Massnahme geht, die der Verschönerung oder der Ansehnlichkeit dient.

Das Aufstellen eines mobilen Weihnachtsbaums mag zwar als rein verschönernd und damit als unnötig angesehen werden. Doch kaum ein Richter würde einen solchen Baum als eine bauliche Massnahme einordnen. Diese Bestimmung bringt Ihnen also nicht viel.

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Stockwerkeigentum – Kauf, Finanzierung, Regelungen der Eigentümergemeinschaft
Stockwerkeigentum

Das heisst: Wenn Sie als einziger Eigentümer gegen die weihnachtliche Dekoration sind, haben Sie einen eher schweren Stand. Die Tanne kann auch gegen Ihren Willen aufgestellt und gemeinschaftlich finanziert werden.

Ihnen bleibt aber die Möglichkeit, mit den anderen Eigentümerinnen zu reden. Vielleicht gelingt es Ihnen ja, sie davon zu überzeugen, dass kein Weihnachtsbaum aufgestellt werden soll.

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Mehr zu den Kosten im Stockwerkeigentum

Ein Rohrbruch beschäftigt die ganze Eigentümergemeinschaft. Eine Reparatur gehört wie ein undichtes Dach zu den gemeinschaftlichen Kosten der Stockwerkeigentümer. Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten erfahren nicht nur, mit welchen Kosten sie rechnen müssen, sondern auch wie sich die Nebenkosten verteilen und was bei einem Verwaltungs- und Erneuerungsfonds zu beachten ist.

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