Es kann vorkommen, dass nach dem Verkauf Rechnungen offen sind, etwa für eine Fassadensanierung. Oder dass sie erst nach dem Verkauf gestellt werden, etwa für die Heizkosten.

Entscheidend ist, wann eine Rechnung fällig geworden ist: vor oder nach der sogenannten Handänderung. «Handänderung» bedeutet, dass das Eigentum in andere Hände übergeht. Im Grundbuch steht, wann das passiert.

Ein Beispiel: Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer beschliesst im Mai 2024, dass die Fassade saniert und im September 2024 die erste Anzahlung fällig wird. Sie sind noch Eigentümer und stimmen darüber ab. Laut Grundbuch findet die Handänderung im August 2024 statt. Weil die Forderung erst danach fällig wird, muss die neue Eigentümerin diese Kostenbeteiligung übernehmen. Obwohl sie nicht dabei war, als der Beschluss gefasst wurde.

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Komplizierter ist es mit den Heizkosten: Im September 2024 flattert die Heizkostenabrechnung für die Abrechnungsperiode Juni 2023 bis Juni 2024 in Ihren Maileingang. Ihre Wohnung haben Sie bereits im August 2024 verkauft, Sie sind nicht mehr Eigentümer. Doch die Abrechnungsperiode betrifft die Zeit, in der Sie es noch waren – darum schulden Sie den Betrag.

Die Gemeinschaft könnte das Geld auch bei der neuen Eigentümerin eintreiben, sie haftet dafür. Sie kann die Summe aber von Ihnen zurückfordern. Sie zahlen besser direkt.

Damit es nicht zu Konflikten kommt, regeln Verkäufer und Käuferin am besten im Voraus, wer was bezahlt – im Kaufvertrag oder separat.

Es ist auch möglich, offene Forderungen vom Kaufpreis abzuziehen. Oder abzumachen, dass pauschal alle noch laufenden und künftigen Forderungen mit einem reduzierten Kaufpreis abgegolten sind. Man kann einen bestimmten Stichtag vereinbaren, bis zu dem der Verkäufer die Kosten tragen muss.

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