Ich will die Wohnung doch nicht – und jetzt?
Ich habe für eine Wohnung mündlich zugesagt, nun aber ein anderes Objekt gesehen, das mir besser gefällt. Kann ich zurücktreten?

Veröffentlicht am 11. Februar 2026 - 09:50 Uhr

Es kommt darauf an, was Sie mit dem Vermieter genau abgemacht haben. Es kann sein, dass der Mietvertrag nur mündlich abgeschlossen wird. Oder dass der Vermieter Ihnen einen schriftlichen Vertrag zur Unterzeichnung zustellen wird.
Im ersten Fall könnten Sie nicht mehr zurücktreten, der Mietvertrag würde gelten. Denn laut Gesetz ist es möglich, Mietverhältnisse auch nur mündlich zu schliessen. Aber das ist natürlich eine Beweisfrage.
Viel häufiger ist der zweite Fall: Der Vermieter sagt, dass er dem Mieter noch einen Mietvertrag zur Unterzeichnung zukommen lässt. Und der Mieter ist einverstanden. Aus juristischer Sicht wird dabei die schriftliche Form vorbehalten. Das heisst: Der Mietvertrag kommt erst dann gültig zustande, wenn der Mieter ihn unterzeichnet hat. Das hat das Bundesgericht so entschieden.
Da Sie noch nicht unterschrieben haben, müssen Sie auch nicht zurücktreten. Teilen Sie dem Vermieter aber trotzdem mit, dass Sie am Mietverhältnis nicht mehr interessiert sind, dann kann er sich das Ausstellen eines Mietvertrags sparen.
Falls der Vermieter einen Schadenersatz für Ihre Absage fordert, wäre diese nur dann gerechtfertigt, wenn er beweisen kann, dass Sie ihn bewusst irregeführt haben oder gar nie an der Wohnung interessiert waren.





