Eine zahlenmässige Grenze gibt es nicht. Nebenkosten müssen allerdings im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Sonst sind sie im Nettomietzins inbegriffen und können Ihnen nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Die Rechtsprechung ist diesbezüglich streng: Der Mietvertrag muss jede einzelne Position aufführen. Allerdings fallen etwa unter den Begriff «Heiz- und Warmwasserkosten» diverse gesetzlich definierte Unterpositionen. Ein Verweis auf das Kleingedruckte – die allgemeinen Vertragsbedingungen – reicht nicht.

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Verrechnung von Liftkosten – ohne Lift

In vielen Standardmietverträgen sieht man eine lange Liste von Nebenkostenpositionen, die teilweise im konkreten Mietverhältnis gar nicht anfallen können, etwa Liftkosten in einer Liegenschaft ohne Lift. Trotzdem ist die Vereinbarung über die Nebenkosten gültig.

Wenn die Nebenkostenpositionen als Akonto bezeichnet sind, leisten Sie als Mieter monatliche Vorauszahlungen und erhalten einmal jährlich eine Abrechnung über die tatsächlichen Kosten. In der Abrechnung werden die Akontozahlungen vom Total abgezogen.

Keine Obergrenze für Nachzahlungen

Falls sie nicht ausreichen, müssen Sie nachzahlen – und zwar ohne Grenze gegen oben: Das Bundesgericht hat die früheren Obergrenzen gestürzt, die diverse kantonale Gerichte anwandten. Akontozahlungen seien reine Vorschüsse, die an die effektiven Kosten anzurechnen sind – diese aber nicht vorwegnehmen oder begrenzen.

Eine gewisse Sicherheit könnten Mieter nur erhalten, wenn sie sich von der Vermieterin – aus Beweisgründen schriftlich – bestätigen lassen, dass die Akontozahlungen in etwa ausreichten.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 29.8.2019 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.

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