Der Mietzins steigt und steigt. Dagegen wollen die Regierung und der zuständige Bundesrat Guy Parmelin etwas unternehmen. Am Mittwoch hat der Bundesrat ein Vier-Punkte-Paket in die Vernehmlassung geschickt. Mit diesen kurzfristigen Massnahem will er die steigenden Mietzinse nach unten drücken. 

Wie sie aussehen – und was sie bedeuten, erklären die Beobachter-Mietexpertinnen Norina Meyer und Rosmarie Naef:

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Punkt 1: Was der Bundesrat will: Vermieter sollen allgemeine Kostensteigerungen nicht mehr pauschal auf die Mieterinnen überwälzen dürfen. Neu sollen sie einen tatsächlichen Mehraufwand nachweisen müssen. Das dürfte zu einem Rückgang entsprechender Erhöhungsansprüche und dadurch zu einer gewissen Entlastung der Mieterseite führen. Die grundsätzliche Unzulässigkeit von Pauschalen entspreche zudem der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Was das bedeutet: Die Vermieterin darf die Miete erhöhen, wenn ihre Unterhalts- und Betriebskosten gestiegen sind. Also etwa wenn sie mehr Liegenschaftssteuern, Versicherungsprämien oder Reparaturen bezahlen musste. Weil es einfacher ist, rechnen zurzeit viele Schlichtungsbehörden und Gerichte mit Erhöhungspauschalen – obwohl das Bundesgericht dies als unzulässig erachtet. Die Pauschalen bewegen sich zwischen 0,25 und 1 Prozent der jährlichen Nettomiete. Das ist zwar einfacher, entspricht aber nicht unbedingt den tatsächlichen Kosten. Viele Vermieter haben bisher die Pauschale ausgereizt, ohne ihre Zahlen zu belegen. Und die Mieterinnen haben dies nicht angefochten, obwohl sie – gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts – recht bekommen hätten.

Punkt 2: Was der Bundesrat will: Das Formular für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen soll neu um den Hinweis ergänzt werden, dass bei der Anfechtung von Mietzinserhöhungen auch absolute Kostenkriterien vorgebracht werden können. Dadurch werde die Transparenz bei steigenden Mieten in laufenden Mietverhältnissen erhöht.

Was das bedeutet: Mieterinnen sollen neu auf dem Formular darüber informiert werden, dass sie auch andere Einwände gegen die Erhöhung der Miete vorbringen können, etwa eine übersetzte Rendite. Bisher ging dies oft vergessen.  

Punkt 3: Was der Bundesrat will: Das Formular für die Mitteilung des Anfangsmietzinses soll mit dem zuletzt und neu geltenden Stand des Referenzzinssatzes und der Teuerung ergänzt werden. Das soll Mietern helfen, das Mietzinsniveau und die Anfechtungsmöglichkeit besser zu beurteilen.

Was das bedeutet: In gewissen Kantonen ist das Angebot an Wohnraum besonders knapp, etwa in Zürich oder Genf. Deshalb müssen Vermieter ihren neuen Mieterinnen dort den Anfangsmietzins auf einem amtlichen Formular mitteilen. Darauf muss stehen, wie viel Miete der Vormieter gezahlt hat. Neu stehen noch mehr Informationen auf dem Formular. Einziehende Mieterinnen können so besser einschätzen, ob ihr Vermieter zu viel Miete verlangt und ob sie den Anfangsmietzins als missbräuchlich anfechten sollen. 

Punkt 4: Was der Bundesrat will: Der Mietzins soll nur noch um 28 Prozent der Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht werden dürfen. So soll die Teuerung ausgeglichen werden. Das soll zu einer gewissen, wenn auch nicht sehr grossen Entlastung für die Mieterinne und Mieter führen. Beispiel: Bei einem Mietzins von 2000 Franken und einer Teuerung von 2 Prozent würde die Entlastung Fr. 4.80 pro Monat oder Fr. 57.60 pro Jahr betragen.

Was das bedeutet: Bis anhin durften Vermieter 40 Prozent der Teuerung auf die Mieterinnen überwälzen. Neu dürfen sie über einen Viertel weniger verlangen als bisher. 

Fazit des Beobachters: Die Lösungsansätze des Bundesrats sind zwar ein Anfang und besser als nichts. Es bleibt aber die Frage, ob damit genug getan ist, um die Probleme im Wohnungswesen zu lösen.