Nebenkosten verjähren fünf Jahre nach Abschluss der Abrechnungsperiode. Falls die Abrechnungsperiode nicht im Mietvertrag festgehalten ist, gilt grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Juli bis Ende Juni des Folgejahres.

Wenn Sie seit sechs Jahren keine Nebenkostenabrechnung erhalten haben, kann der Vermieter die Kosten nur für die letzten fünf Jahre seit Abschluss der Abrechnungsperiode fordern. Das gilt übrigens auch, wenn Sie schon ausgezogen sind.

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Mietrecht
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Es kann also sein, dass fünf Jahre nach dem Auszug die Nebenkostenabrechnung der ehemaligen Mietwohnung in den Briefkasten flattert. Diese Kosten sind nicht verjährt, und Sie müssten bezahlen. 

Eventuell stellen Sie fest, dass Sie zu viel Akontozahlungen geleistet haben. Wenn der Vermieter die Abrechnung schickt und im Mietvertrag eine Beanstandungsfrist aufgeführt ist, müssen Sie sich an diese Frist halten. Wenn Sie während dieser Frist nichts beanstanden, gilt der Saldo als anerkannt.

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