Schäden beim Umzug – nicht immer zahlt die Zügelfirma
Sparen Sie Geld, Zeit und Nerven. Das Beobachter-Format «Hesch gwüsst?» zeigt, wie. Diesmal: Was gilt, wenn das Zügelunternehmen das Designer-Sideboard zerkratzt?
Veröffentlicht am 2. Oktober 2025 - 08:52 Uhr
Das Beobachter-Format «Hesch gwüsst?» bietet Gegensteuer zum scheinbar komplizierten (Rechts-)Alltag. Hier erfahren Sie in wenigen Schritten, wie Sie ein Problem lösen oder eine Situation souverän meistern.
Zum Beispiel, wenn Sie nicht wissen, ob die Umzugsfirma für den Kratzer im Sideboard aufkommen muss.
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Die Zügelfirma hat mein Designer-Sideboard arg verkratzt. Das muss sie mir zahlen, oder?
Nein, muss sie nicht.
Jedenfalls dann nicht, wenn es länger als acht Tage her ist.
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Es war erst gestern.
Leider ist es auch dann kein klarer Fall.
Es kann gut sein, dass das Unternehmen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen hat.
Dann muss es nur bei grober Fahrlässigkeit und Absicht zahlen.
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In den AGB steht nichts.
Dann könnten Sie einen Anspruch haben.
Allerdings bekommt man höchstens noch den Zeitwert des Möbels – und nicht den Neuwert. Je älter das Teil ist, desto weniger kann man verlangen.
Gut ist, wenn die Zügelfirma eine Betriebshaftpflichtversicherung hat – am besten im Voraus klären.
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Und wie komme ich zu meinem Geld?
Wenn abgemacht ist, dass Sie per Rechnung zahlen, ist es einfach: Den Schaden abziehen und nur den Rest einzahlen. Und schriftlich mitteilen, was das Problem ist.
Meistens muss man aber direkt vor Ort bezahlen. Dann bleibt nichts anderes übrig, als bei der Zügelfirma das Geld zu verlangen und Fotos vom Schaden mitzuschicken.
So viel für heute
Viel Erfolg beim Zügeln!
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