Während der Kündigungsfrist läuft das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter wie bisher – mit allen Rechten und Pflichten für beide Parteien. Dennoch gibt es einige Sonderregeln zu beachten und Vorkehrungen für die berufliche Zukunft zu treffen.

Das richtige Verhalten während der Kündigungsfrist ist denn auch ein häufiges Thema an der Hotline des Beobachter-Beratungszentrums. Die Antworten auf zehn häufige Fragen zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Rechte während der Trennungsphase vom aktuellen Arbeitgeber wahren.

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Denken Sie daran, dass Sie sich bereits während der Kündigungsfrist intensiv um eine neue Stelle bemühen müssen, sonst können Ihnen Arbeitslosentaggelder gestrichen werden. Halten Sie alle Bewerbungen schriftlich fest und bewahren Sie Kopien auf. Haben Sie sich telefonisch beworben, notieren Sie Firma, Zeitpunkt des Anrufs und den Gesprächspartner. Es werden zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat erwartet.

1. Habe ich während der Kündigungsfrist Anspruch auf freie Zeit für Vorstellungsgespräche?

Ja, sobald die Kündigung ausgesprochen ist – egal durch wen. Etwa ein halber Tag pro Woche gilt bei einer Vollzeitanstellung als angemessen. Selbstverständlich müssen Sie den Zeitpunkt Ihrer Abwesenheit mit dem Arbeitgeber absprechen und Vorstellungsgespräche wenn möglich auf Randzeiten verlegen. Sind Sie im Monatslohn angestellt, sind diese Absenzen üblicherweise bezahlt.

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2. Mir wurde auf Ende August gekündigt. Ich habe noch einen Ferienanspruch von drei Wochen. Ist der 7. August also mein letzter Arbeitstag?

Konkret müssen Sie das mit Ihrem Arbeitgeber absprechen. Es ist aber richtig, dass offene Ferienguthaben wenn immer möglich noch während der Kündigungsfrist bezogen werden sollten.

Der Arbeitgeber darf Ihnen den Ferienbezug nur aus zwingenden betrieblichen Gründen verweigern. Die Ferientage dürfen dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise ausbezahlt werden.

3. Für die Stellensuche benötige ich ein Arbeitszeugnis. Mein Arbeitgeber will mir dieses aber erst am letzten Arbeitstag aushändigen.

Gemäss Gesetz können Sie jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen. Der Arbeitgeber muss Ihnen daher ein Zwischenzeugnis für die Stellensuche ausstellen. Mahnen Sie ihn schriftlich und berufen Sie sich aufs Obligationenrecht. Manchmal nützt es, einen eigenen Zeugnisvorschlag als Diskussionsgrundlage vorzulegen.

4. Ich habe eine neue Stelle gefunden, die ich so rasch wie möglich antreten möchte. Kann ich vorzeitig gehen?

Kündigungsfristen sind einzuhalten. Verlassen Sie die Stelle gegen den Willen Ihres Arbeitgebers vorzeitig, kann er einen Viertel eines Monatslohns als Entschädigung verlangen. Zudem hat er Anspruch auf weiteren Schadenersatz, sofern er einen Schaden beweisen kann. Versuchen Sie also, mit ihm eine gütliche Lösung auszuhandeln.

5. Mein Arbeitgeber hat mich nach der Kündigung freigestellt. Muss ich irgendwelche Vorkehrungen treffen?

Freistellung heisst, dass das Arbeitsverhältnis zwar noch bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterläuft, der Arbeitgeber aber freiwillig auf Ihre Leistung verzichtet. Sie haben während der Freistellung Anspruch auf den üblichen Lohn samt allen normalerweise bezahlten Zulagen.

Es empfiehlt sich, die Details einer Freistellung schriftlich zu regeln, etwa zur Frage, ob restliche Ferienansprüche mit der Freistellung abgegolten sind oder nicht.

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6. Ich habe die Kündigung auf Ende August erhalten. Habe ich trotzdem noch Anspruch auf den 13. Monatslohn?

Der «Dreizehnte» ist ein fester Lohnbestandteil und auch bei Austritt während des Jahres geschuldet, allerdings nur anteilsmässig – in Ihrem Fall also für acht Monate.

Anders sieht es bei einer Gratifikation oder einem nicht in der Höhe definierten Bonus aus. Solche freiwilligen Leistungen sind bei Austritt während des Jahres nur pro rata (anteilsmässig) geschuldet, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde.

7. In unserer Abteilung gibt es seit Monaten Kurzarbeit. Nun habe ich die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erhalten. Kann ich ab sofort den vollen Lohn verlangen?

Ja, denn der Zweck der Kurzarbeit – die Erhaltung der Arbeitsplätze – ist nicht mehr gewährleistet.

Nach Auffassung namhafter Expertinnen und Experten im Arbeitsrecht können Sie sogar den Lohnausfall für die bereits geleistete Kurzarbeit zurückverlangen. Denn Sie hätten der Kurzarbeit ja wohl kaum zugestimmt, wenn Sie gewusst hätten, dass Sie die Stelle sowieso verlieren.

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8. Ich habe meine Stelle verloren. Wann muss ich mich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden?

Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Besser ist es jedoch, schon kurz nach Erhalt der Kündigung beim RAV vorzusprechen.

Beim RAV erhalten Sie Informationen und können, falls nötig, einen von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Kurs besuchen, um Ihre Fachkenntnisse oder Ihre Bewerbungstechnik aufzupolieren. Gegebenenfalls hilft Ihnen das RAV auch zu überprüfen, ob bei Ihrer Kündigung alles korrekt abgelaufen ist.

9. Ich bin über 50 und habe die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erhalten. Müssen Arbeitgeber für Leute wie mich nicht einen Sozialplan haben?

Sozialpläne werden von Unternehmen erlassen oder von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern ausgehandelt, um die wirtschaftlichen Folgen von Entlassungen für die Betroffenen zu mildern. Gesetzlich vorgeschrieben sind Sozialpläne nur für Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern, wenn diese mindestens 30 Angestellte entlassen. Ausserdem gibt es Gesamtarbeitsverträge, die bei Entlassungen zwingend einen Sozialplan vorschreiben.

Ansonsten hängt es vom Goodwill Ihres Arbeitgebers ab, ob Sie bei Ihrem Austritt von irgendwelchen Leistungen profitieren können. Versuchen Sie auf jeden Fall zu verhandeln. Vor allem, wenn Sie bereits viele Jahre in der Firma waren, ist es nicht ausgeschlossen, dass Ihnen der Arbeitgeber entgegenkommt – beispielsweise mit einer verlängerten Kündigungsfrist, einer Abgangsentschädigung oder auch, indem man Ihnen eine professionelle Unterstützung bei der Stellensuche finanziert (sogenanntes Outplacement).

10. Ich habe die Kündigung im März auf Ende Juni erhalten. Nun war ich im Mai zwei Wochen krank. Hat dies Auswirkungen auf die Dauer der Arbeitsverhältnisses?

Ja, sofern Sie eine 3-monatige Kündigungsfrist haben. Während Ihrer Erkrankung steht die Kündigungsfrist still und läuft erst nach Ihrer vollständigen Genesung weiter. Das Arbeitsverhältnis endet dann am darauffolgenden Monatsende.

Die Dauer des Kündigungsschutzes bei Krankheit, die sogenannte Sperrfrist, hängt von den Dienstjahren ab. Ausserdem gibt es auch bei Militärdienst und Schwangerschaft Kündigungssperrfristen.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im Juli 2009 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.

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