Sie erhalten weiterhin Krankentaggeld: Wenn Sie bereits während Ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, muss die kollektive Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers die vereinbarten Taggelder auch nach Ihrem Austritt weiterzahlen.

Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist das massgebende versicherte Ereignis. Da dieser Versicherungsfall bereits eingetreten ist, bleibt die Versicherung in der Pflicht, bis Sie wieder gesund sind oder die maximale Leistungsdauer erreicht ist. Laufende Leistungen nach Vertragsende einseitig zu kürzen oder zeitlich zu beschränken, ist für Verträge, die nach dem 31.12.2021 abgeschlossen wurden, nicht möglich. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass man bei längerer Krankheit plötzlich ohne Geld dasteht.

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Aber: Holen Sie Offerten für eine Einzelversicherung ein. Die Nachleistung deckt nämlich lediglich die aktuelle Krankheit ab. Nur mit einer Einzelversicherung sind Sie auch bei einer neuen Erkrankung gegen Erwerbsausfälle geschützt.

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