Leserfrage: In unseren Büroräumen wird es im Sommer extrem heiss. Trotz Sonnenstoren und morgendlichem Durchlüften hat es häufig über 30 Grad. Kann der Chef verlangen, dass wir den Ventilator selber bezahlen?

Nein, das darf er nicht verlangen. Die Raumtemperatur muss der Art der Arbeit angepasst werden und darf der Gesundheit nicht abträglich sein. So steht es in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz. Konkret werden bei sitzender, vorwiegend geistiger Tätigkeit Temperaturen von 21 bis 23 Grad und bei körperlicher Arbeit Arbeiten bei Hitze Wird ein Arbeitsausfall wegen extremer Hitze bezahlt? je nach Schwere etwa 16 bis 21 Grad empfohlen. Bei heissen Aussentemperaturen im Sommer liegt der Wert maximal bei 26 Grad.

Wenn in Ihrem Fall aber regelmässig Temperaturen von über 30 Grad Hitzewelle 10 Tipps, wie Sie im Sommer cool bleiben erreicht werden, liegt dies eindeutig über diesen von den Behörden empfohlenen Werten. Es wäre somit Sache des Arbeitgebers, für Kühlung zu sorgen und einen Ventilator zu finanzieren.

10 Prozent Leistungseinbusse bei 30 Grad

Wenn der Arbeitgeber nicht für ein angemessenes Raumklima sorgt, können Sie sich ans kantonale Arbeitsinspektorat wenden. Diese Behörde wacht über die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Schutzbestimmungen und muss aktiv werden, wenn ihr gemeldet wird, dass ein Arbeitgeber den Gesundheitsschutz missachtet.

Dass der Arbeitgeber für angenehme Temperaturen sorgt, ist übrigens in seinem eigenen Interesse. «Ein ungünstiges Raumklima vermindert die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit», schreibt das Staatssekretariat für Wirtschaft in einer Wegleitung zum Thema. «Jemand, der zu kalt oder zu warm hat, leistet weniger. So ist zum Beispiel bei grosser Sommerhitze und Innentemperaturen um 30 Grad mit einer Leistungseinbusse von 10 Prozent oder mehr zu rechnen.»

Vielleicht ist Ihr Arbeitgeber besser motiviert, für Kühlung zu sorgen, wenn Sie ihn mit diesen Fakten konfrontieren. Ausführliche Infos finden Sie in der Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz; beachten Sie die Ausführungen zu Art. 16 «Raumklima».

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